29. Januar 2018
Griechenland

Zuständigkeit von Muftis für familienrechtliche Angelegenheiten

Am 15.1.2018 ist Gesetz Nr. 4511/2018 in Kraft getreten, das Art. 5 des Gesetzes Nr. 1920/1991 einen neuen Absatz 4 hinzufügt. Die Vorschrift betrifft die Zuständigkeit von Muftis (u.a.) für familienrechtliche Angelegenheiten der muslimischen Minderheit in Westthrakien. Während diese Zuständigkeit (und entsprechend der Ausschluss der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte sowie die Anwendung von Scharia-Recht) bisher die Regel war, ist sie nun nur noch gegeben, wenn beide Parteien des Verfahrens dies beantragen. Wenn ein Verfahren auf diese Weise vor den Mufti gelangt, ist die Zuständigkeit staatlicher Gerichte ausgeschlossen.

Die neue Regelung sieht darüber hinaus den Erlass von Verfahrensvorschriften für Verfahren vor dem Mufti vor.