Die Cour d’Appel du Québec hat in einem Urteil vom 16.8.2019 entschieden, dass ein Samenspender, der nach einer mit einem lesbischen Paar eingegangenen Vereinbarung nicht als Vater des aufgrund seiner Samenspende geborenen Kindes ins Register eingetragen werden, aber eine enge Beziehung zu diesem unterhalten sollte, nicht nachträglich ins Register eingetragen werden kann.