FAQ

4. Juni 2025

Die Registernummern werden vom Registerverfahren vergeben und damit für einen bestimmten Eintrag reserviert. Kommt dieser Eintrag dann nicht zustande, kann die Nummer nicht für einen anderen Eintrag verwendet werden. Sie wird im Jahresabschluss als nicht verwendete Eintragsnummer ausgewiesen.

14. Mai 2025

Mit dem Update auf AutiSta 12.7 musste eine Major-Version der Schnittstelle XPSR umgesetzt werden mit vielen für den Anwender unsichtbaren Änderungen. Und es mussten neue Prozesse zur Bearbeitung eines neuen Namensrechts eingeführt werden, dessen Regelwerk so umfänglich und so unübersichtlich ist, dass es nicht gelingen konnte, in dem vorhandenen Zeitrahmen für alle Fallkonstellationen eine Lösung im Programm anzubieten. Aus diesen Gründen war es auch nicht möglich, für alle Fälle eine Anleitung vorzusehen.

  1. Anlass der Beurkundung bei Namensänderungen

Mit dem Datenfeld Anlass der Beurkundung wird der Inhalt der Folgebeurkundung in den Eintrag eingeordnet und entspricht damit dem Grundsatz, dass der Eintrag die Fakten enthält. Die Zusammenhänge und das Zustandekommen der Änderung werden in der Sammelakte aufbewahrt. Deshalb ist es zum Beispiel ausreichend, für die neuen Namensänderungen im Geburtenregister den Anlass Änderung des Namens des Kindes zu verwenden.

  1. EA, Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

Das Fachverfahren berücksichtigt im Bereich EA Art. 10 Abs. 1 EGBGB noch nicht. Wenn Deutsche, die im Ausland leben, in Deutschland die Ehe schließen wollen, wird, als vorübergehender Workaround, die Angabe der Staatsangehörigkeit weggelassen und damit die Maske zum Recht der Namensführung mit der Möglichkeit der Rechtswahl aufgerufen. Auf der Niederschrift der Anmeldung fehlt dann allerdings die Angabe der Staatsangehörigkeit.

  1. Namenserklärungen volljähriger Personen

Mit dem Ansturm Volljähriger auf Namensänderungen war nicht gerechnet worden. In Kürze wird ein Formular für die Wiederannahme des Namens, der vor der Annahme als Kind geführt wurde, im Formularserver zur Verfügung stehen (16/677), sowie ein Formular für die Neubestimmung nach Auflösung der Ehe der Eltern (§ 1617d Abs. 3 BGB, 16/650).

  1. Familienrechtliche Zuordnung

Im Bereich EB, der mit dem nächsten Update überarbeitet werden soll, wird das Datenfeld für die familienrechtliche Zuordnung derzeit nur auf der Maske für Änderungen der Namen in der Ehe angeboten.

  1. Getrennte Zustimmungen und Einwilligungen

Getrennte Einwilligungen zu den neuen Namenserklärungen gibt es noch nicht. Es wird versucht, rasch ein Formular im Formularserver zur Verfügung zu stellen, dass für alle Einwilligungen verwendet werden kann.

15. Mai 2025

Für einzelne Fallkonstellationen werden noch Formulare in den Formularserver eingestellt (mit so vielen Volljährigen war zunächst einfach nicht gerechnet worden).

Das gilt für die Anschlusserklärung eines Volljährigen an die Namensänderung eines Elternteils nach Auflösung der Ehe der Eltern (16/650).

Das Gleiche gilt für die Erklärung Volljähriger, nach Adoption den vor der Adoption geführten Geburtsnamen wieder anzunehmen.

Wenn es sich herausstellt, dass weitere Formulare erforderlich sind, würde entsprechend verfahren.

Es ist vorgesehen, diese Erklärungen mit dem nächsten Update im Fachverfahren zu integrieren.

6. Mai 2025

Während der Arbeit an den Erklärungen zum neuen Namensrecht für das Update auf AutiSta 12.7 stellten sich bis zum Schluss immer wieder neue Erkenntnisse darüber heraus, wie schnell wie häufig wie dringend bestimmte Erklärungen zu beurkunden sein würden.

Dabei wurde zum Beispiel der Wunsch nach Rückbenennung durch volljährige Personen unterschätzt. Zum Zeitpunkt der Manuskripterstellung der Update Anleitungen waren diese Erklärungen noch mit der Nummer 16/1642a für den Formularserver vorgesehen. Dann wurden sie mit der Formularnummer 16/675 doch noch im Bereich BT implementiert (§ 45 Abs. 1 Nr. 9 PStG).

Formulare, die sich über das aktuelle Angebot hinaus als erforderlich herausstellen, zum Beispiel für die Fälle des § 1617d Abs. 3 BGB und des Art. 229 § 67 Abs. 6 EGBGB, werden so schnell wie möglich im Formularserver eingestellt.

Legende

1 = Formularnummer, 2 = § 45 Abs. 1 Nr., 3 = Formularbezeichnung, 
4 = in GE oder BT implementiert, 5 = nur im Formularserver

Abbildung Formulare

 

* = GE und BT

5. Mai 2025

Dass das Mai-Update von AutiSta unter erheblichem Zeitdruck gelitten hat, wurde schon angesprochen. Dem ist auch das Fehlen der Anschriftenmaske für das Begleitschreiben im Bereich GE geschuldet. Ein Hotfix wird so schnell wie möglich Abhilfe schaffen.

Das Gute daran: Auf diese Weise erfahren wir, dass das Begleitschreiben genutzt wird.

2. Mai 2025

Das Mai-Update von AutiSta, das in der Regel weitgehend technischen Anpassungen vorbehalten ist und nicht stichtagsbezogen ausgeliefert werden muss, musste in diesem Jahr ein Gesetz berücksichtigen, das ungewöhnlich viele und ungewöhnlich unklare Einzelregelungen enthält, für die der Zeitrahmen zu schmal war.

Da versucht wurde, so viele der neuen Anforderungen wie möglich umzusetzen und so wenig wie möglich auf den Formularserver auszuweichen, konnten einfach nicht alle Änderungen am Programm mit der erforderlichen Sorgfalt getestet und damit nicht alle Fehler vermieden werden. Das wird schon am ersten Tag des Updates deutlich.

Es können deshalb auch nicht alle Fachanfragen individuell beantwortet werden. Sie werden aber alle beantwortet, je nach Dringlichkeit in Kürze mit einem Hotfix oder mit dem nächsten Update, das ja bereits vorbereitet wird.

2. Mai 2025

Die Kontrollblätter wurden auf Anregung eines Großstadtstandesbeamten eingeführt, der den Wunsch hatte, vor dem Verfügen auf einen Blick den gesamten Sachverhalt eines Beurkundungsvorgangs prüfen zu können.

Diese Kontrollblätter, für die es keine Rechtsgrundlage gibt und die auch nicht den ganzen Datensatz eines Vorgangs enthielten, aber als Nachweisdokument in der Sammelakte abgelegt wurden, führten jedoch leider dazu, dass der Eintrag selbst nicht mehr sorgfältig geprüft wurde.

Damit der Anteil an Berichtigungen, mit all den Problemen, die damit verbunden sind (zum Beispiel im Bereich der Berichtigungsnachrichten) wieder abnimmt, wurden die Kontrollblätter, die nur scheinbar Sicherheit versprechen, mit AutiSta 12.7 eingestellt.

20. März 2025

In dem Feld PLZ Sterbeort werden drei Möglichkeiten angeboten, die Postleitzahl und die AGS des Sterbeorts aus den vorhandenen Daten zu übernehmen.

FAQ Sterbefall

Abb.1

Mit der Funktion Plus (>+<) werden die Daten aus den Standesamtsdaten übernommen (Einrichtung, Stammdaten und AGS der eigenen Meldebehörde).

Diese Funktion ist für Sterbefälle vorgesehen, die weder in einer Einrichtung (siehe unten) noch in der Wohnung der verstorbenen Person eingetreten sind,

In Großstädten wird diese Funktion möglicherweise nicht ausreichen.

Mit der Funktion Pluscode (>++<) werden die Postleitzahl und die AGS übernommen, die für Krankenhäuser usw. in den Standesamtsdaten gespeichert sind (Einrichtung, Codetabellen Einrichtung). Diese Übernahme ist für die Sterbefälle in Krankenhäusern und Altersheimen vorgesehen.

Mit der Funktion Gleich (>#<) werden die Angaben aus der Wohnanschrift der verstorbenen Person übernommen. Diese Übernahme steht für die Sterbefälle in der Wohnung der verstorbenen Person zur Verfügung.

2. Januar 2025

Eine Ehe, die im Dezember wirksam vor einer Urkundsperson im Standesamt geschlossen wurde, ist gültig, auch wenn sie nicht mehr im Eheregister von 2024 gespeichert wurde.

Mit der Beurkundung durch Verfügung und Signierung im Januar 2025 wird auch eine neue Registernummer vergeben. Wurde bereits bei der Eheschließung eine Registernummer für das Jahr 2024 angelegt, verfällt diese.

Den Ehegatten sind neue Eheurkunden auszustellen.

17. Dezember 2024

Da es zunächst nicht klar war, ob nach einer Änderung des Geschlechtseintrags für die Bescheinigungen ein Offenbarungsverbot wie nach dem TSG gelten würde, wird für Bescheinigungen nach dem SBGG noch kein spezielles Formular angeboten.

Mit dem Update auf AutiSta 12.7 zum 1. Mai 2025 wird ein Formular, das sowohl die Namen als auch das Geschlecht vor und nach der Änderung angibt, speziell für diesen Zweck angeboten werden.

Bis dahin kann eine Bescheinigung mit den Namen vor und nach der Beurkundung ausgestellt werden, wie im Folgenden beschrieben.

FAQ_1

Abb. 1

Auf der Eingangsmaske im Bereich GU wird das Feld Bescheinigung nach § 45 oder § 45a PStG angekreuzt. Damit wird die Maske Angaben für Bescheinigungen über die Namensführung aufgerufen.

Das Feld nach § 45b PStG wird nicht gesperrt, weil damit Bescheinigungen nach dem TSG ausgestellt werden, die vielleicht noch ausgestellt werden müssen.

 

FAQ_2

Abb. 2

Auf der Maske für die Bescheinigung werden die Namen vor der Änderung ergänzt, die Namen nach der Änderung werden mit der Funktion Gleich (#) aus den Registerdaten übernommen.

 

FAQ_3

Abb. 3

Auf der Verfügungsmaske wird die Bescheinigung 16/680 zum Ausdruck verfügt.

 

FAQ_4

 

Abb. 4

Die Bescheinigung 16/680 enthält die Namen vor und nach der Änderung.

29. November 2024

Bei der Anmeldung der Eheschließung geben die Eheschließenden Erklärungen über die von ihnen beabsichtigte Namensführung in der Ehe ab.

Im Folgenden Beispiele, wie das neue Namensrecht bei der Anmeldung der Eheschließung und der Vorbereitung der Eheschließung berücksichtigt werden kann.

FAQ_Doppelname_1

Abb. 1

Die Ehegatten wollen einen Doppelnamen ohne Bindestrich bestimmen.

Das Feld Namensbestimmung lässt zwar beliebig lange Texte zu, das Feld zeigt mit der aktuellen Version von AutiSta jedoch nur einen Teil davon an (dem bisherigen Bedarf geschuldet.)

FAQ_Doppelname_2

Abb. 2

Auf der Anmeldung der Eheschließung wird wie bisher die vorgesehene Namensführung ausgegeben, hier der Doppelname für beide Eheschließende.

FAQ_Doppelname_3

Abb. 3

Alle Angaben aus dem Bereich EA werden wie bisher in den Bereich EE übernommen.

Auch im Bereich EE ist das Feld Namensbestimmung noch zu kurz, es enthält aber den gesamten Text.

Die Tabelle, die im Feld Erklärung aufgerufen wird, enthält die neuen Möglichkeiten noch nicht. Sie müssen erst noch formuliert werden.

FAQ_Doppelname_4

Abb. 4

Die Erklärung für die Niederschrift der Eheschließung übernimmt wie bisher den Text aus dem Feld Erklärung und den Doppelnamen aus den Familiennamen der Ehegatten, die jetzt beide auch einen Geburtsnamen führen.

FAQ_Doppelname_5

Abb. 5

Die Namensbestimmung wird in den Hinweis im Eheeintrag aufgenommen.

26. November 2024

Das Selbstbestimmungsgesetz, das am 1. November 2024 in Kraft getreten ist, ersetzt das Transsexuellengesetz. Deshalb wurde (voreilig) die Maskenfolge geändert, sodass TSG-Fälle nicht mehr bearbeitet werden konnten.

Mit dem Hotfix 12.62, das am 22. November an die Betreiber ausgeliefert wurde, ist der Fehler behoben.

Zwar enthält die Codetabelle für den Anlass der Beurkundung im Bereich GS die folgenden Anlässe nicht mehr:

  • Änderung der Geschlechtszugehörigkeit und der Vornamen des Kindes (§ 8 TSG),
  • Änderung der Vornamen des Kindes (§ 1 TSG),
  • Änderung der Geschlechtszugehörigkeit des Kindes (§ 8 TSG).

Wenn ein Geburtseintrag mit einem Randvermerk nach dem TSG nacherfasst werden soll, kann der entsprechende Anlass manuell eingegeben werden.

FAQ TSG

Abb. 1

Das gilt sowohl für einen Eintrag, dessen Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, als auch für einen Eintrag, bei dem es sich um die Eintragung einer Folgebeurkundung noch nach dem TSG handelt.

Das Feld rechtliche Grundlage zB zeigt in diesen Fällen nichts an. Der Inhalt dient aber auch nur als Richtschnur und wird nirgends ausgegeben.

4. November 2024

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz ist in Art. 4 das Personenstandsgesetz ergänzt worden. Es sieht vor, die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen der Eltern im Geburtseintrag ihres Kindes als Folgebeurkundung einzutragen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG).

Wenn das Geburtsstandesamt des Kindes von einer entsprechenden Eintragung im Geburtseintrag eines Elternteils erfährt, hat es eine Folgebeurkundung vorzunehmen.

Im folgenden Beispiel hat die Mutter ihren Geschlechtseintrag in männlich ändern lassen und ihren Vornamen von Bettina in Berthold.

1. Bearbeitung einer Folgebeurkundung im Geburtseintrag des Kindes

FAQ Bild 1

Abb. 1

Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen der Mutter kann im Bereich GT bearbeitet werden. Dieser (Arbeits-)Bereich war bisher nur für die Namensänderung des Kindes durch Erklärung der Eltern, die Änderung des Familiennamens eines Elternteils nach Bestimmung eines Ehenamens und die Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes vorgesehen.

Für den Anlass der Beurkundung gibt es derzeit keinen Eintrag in der Tabelle, der Anlass muss manuell eingegeben werden. Deshalb wird auch noch keine passende rechtliche Grundlage angezeigt.

FAQ Bild 2

Abb. 2

Der Geschlechtseintrag der Mutter und ihr Vorname wurden geändert.

FAQ Bild 3

Abb. 3

Folgebeurkundung im Geburtseintrag des Kindes.

2. Geburtsurkunde für das Kind

FAQ Abbildung 4

Abb. 4

In der Geburtsurkunde des Kindes wird der männliche Vorname der Mutter ausgegeben. Das Geschlecht der Eltern enthält die Geburtsurkunde nicht.

6. Dezember 2024

Die Vornamenstatistik wird in der Rubrik Standesamt Listen aufgerufen.

In den Datenfeldern Beurkundet von/bis wird der Beurkundungszeitraum eingegeben. Mit der Funktion suchen wird die Liste der Vornamen, die in diesem Zeitraum vergeben wurden, erzeugt und angezeigt.

Die Liste zeigt die Anzahl (Häufigkeit des Vornamens) an, den Vornamen, das Geschlecht und die Position des Vornamens.

Aus der Gesamtmenge der Daten wird die Statistik der Rangfolge der Vornamen erzeugt, die über den Befehl PDF als PDF angezeigt wird, sowie ausgedruckt und gespeichert werden kann.

Für den Export an die Gesellschaft für deutsche Sprache wird der Inhalt der Statistik im CSV-Format aufbereitet. Mit der Funktion CSV speichern wird ein Dialog zum Speichern der CSV-Datei aufgerufen.

Der Dateiname sollte den Namen des eigenen Standesamts enthalten. Die gespeicherte CSV-Datei wird per E-Mail an vornamen@gfds.de gesendet.

17. Mai 2024

Wird die Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes beurkundet, steht nicht zuverlässig fest, ob das Kind an dem für die Geburt vorgesehenen Ort auch geboren wird. Auf einen Beschluss der FAV (Fachredaktion für Automation und Vordrucke) hin wird die beglaubigte Abschrift der Anerkennung der Vaterschaft deshalb nicht mehr vorab übermittelt, mit der Begründung, dass die Abschrift in diesen Fällen regelmäßig mit der Geburtsanzeige vorgelegt würde.

6. Mai 2024

Diese Frage wird immer gestellt, wenn aus dem Eintrag einer aufgelösten Ehe der Auszug aus dem Heiratseintrag nach dem Wiener Übereinkommen von 1976 (CIEC Nr. 16) ausgestellt werden soll. § 50 Abs. 6 PStV gibt zu der Frage, welche Namen in diesem Fall anzugeben sind, keine Auskunft.

Nr. 55.3.4 PStG-VwV ergänzt die Verordnung bezüglich des Namens, der nach Auflösung der Ehe anzugeben ist und geht damit darüber hinweg, dass Urkunden aus elektronischen Registern (mit einer einzigen speziellen Ausnahme) ausschließlich aus den aktuellen Daten des Eintrags ausgestellt werden.

Die zu beantwortende Frage besteht nun darin, ob Urkunden grundsätzlich den aktuellen Stand des Registereintrags wiederzugeben haben, oder ob der Inhalt bei der Ausstellung zurückdatiert (hier die Namen der Ehegatten) oder ergänzt (in allen Urkunden die Ortsangaben) werden kann.

Die derzeitigen Vorschriften, die alle vor Jahrzehnten erlassen wurden, führen dazu, dass die Standesbeamten aus demselben Eintrag, diesen Vorschriften folgend, Urkunden verschiedenen Inhalts ausstellen, nämlich die deutsche Eheurkunde, den beglaubigten Registerausdruck, die Heiratsurkunde nach CIEC Nr. 16 oder nach CIEC Nr. 34 und die elektronische Antwort auf den Datenabruf.

Die neue Urkunde nach dem CIEC-Abkommen Nr. 34 ist eine in Deutschland rechtmäßig ausgestellte Urkunde, die nun auch einige der gesellschaftlichen Entwicklungen wiedergibt und insofern der deutschen Eheurkunde entspricht.

22. Januar 2024

Das Jahr der Erstbeurkundung (Nr. 0013 der Anlage 1 zur PStV) bezieht sich immer auf das Jahr der Speicherung eines Eintrags im elektronischen Register; es ist nicht immer identisch mit dem Ereignisjahr.

Bei der Beurkundung einer Eheschließung Ende Dezember kommt es häufig vor, dass der Eintrag erst im Januar, also im Folgejahr und mit einer Registernummer des Folgejahrs gespeichert wird.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, vor der Eheschließung keine Eintragsnummer zu reservieren, sondern die Urkunden mit der Angabe >Niederschrift über die Eheschließung< auszustellen (§ 56 Abs. 1 PStG).

Da jeder Eintrag über die Namen der beurkundeten Personen gefunden wird, ist es auch nicht zwingend erforderlich, an die Ehegatten nachträglich Urkunden mit der Eintragsnummer zu versenden.

22. Januar 2024

Die Verwaltungsvorschrift sieht eine Spezialurkunde bei schwacher Adoption von Volljährigen vor. Da diese Urkunden im Vergleich zur Gesamtzahl auszustellender Geburtsurkunden wesentlich seltener auszustellen sind und bei diesen Urkunden nicht nur Daten aus der aktuellen Schicht auszugeben sind, die manuell aus dem Eintrag übertragen werden müssen, wird die Urkunde nur noch im Formularserver angeboten.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, einen beglaubigten Registerausdruck (ohne Hinweise) auszustellen, der dieselben Angaben enthält.

30. November 2023

Die Bilddateien, die beim Einscannen von Dokumenten erzeugt werden, sind grundsätzlich groß, und wesentlich größer als die Dateien, die im ePR-Server gespeichert werden.

Werden beim Scannen mehrere einzelne Seiten in eine Datei überführt und hochgeladen, kann es dazu führen, dass die erzeugte Datei so groß wird, dass sie nicht weiterverarbeitet werden kann. Denn dabei kommt es zu einer Zeitüberschreitung und AutiSta bricht die Bearbeitung ab. Beim Scannen in Farbe, mit mehr als 150 dpi, kann es bereits ab sechs Seiten zum Abbruch kommen, im Einzelfall sogar zum Programmabsturz.

Das Konzept der Sammelaktenintegration sieht grundsätzlich vor, dass jedes Dokument einzeln bereitgestellt und anschließend in AutiSta verarbeitet wird.

Die Arbeitsweise ist in den »Sammelakte Anleitungen« beschrieben.

16. Mai 2023

Mitteilungen, die in einen Vorgang übernommen, aber noch nicht abschließend bearbeitet wurden, konnten durch Abschließen im Posteingang oder im Vorgang auch unbeabsichtigt gelöscht werden. Damit konnten sie danach nicht mehr angezeigt und auch nicht mehr in die Sammelakte übernommen werden. Um ein versehentliches Löschen in Zukunft zu verhindern, wurde diese Funktionen für solche Nachrichten aus dem Posteingang und aus dem Vorgang entfernt.

Insbesondere für große Standesämter hat sich damit ein neues Problem speziell für die Nachricht 017010 ergeben, mit der die Daten der Anmeldung der Eheschließung vom die Ehefähigkeit prüfenden an das die Eheschließung beurkundende Standesamt übermittelt werden. Weil diese Vorgänge bis zu einem halben Jahr auf ihren Abschluss warten, füllt sich der Posteingang und wird unübersichtlich.

Abhilfe schaffen zunächst die Filtermöglichkeiten, mit denen die Liste zum Beispiel auf einzelne XPS-Nachrichten begrenzt werden kann, oder nach dem Status, der anzeigt, ob ein Posteingang schon zur Bearbeitung übernommen wurde, oder welche Posteingänge neu sind.

Mit einem nächsten Update wird der Prozess überarbeitet. In der Posteingangsliste werden dann nur neue und reservierte Nachrichten angezeigt. Die Nachrichten, die bereits übernommen wurden, sind dann nur noch über das Auswahlkriterium Status zu sehen.

30. Januar 2023

Ob es sich bei einer Nachricht 051010 oder 054010 um eine versehentliche Doppelbeurkundung handelt, stellt das Statistische Landesamt durch Abgleich aller Daten selbst fest. Eine zusätzliche Nachricht durch das Standesamt ist nicht erforderlich.

Wurde eine Beurkundung berichtigt, weil sie für eine falsche Person vorgenommen wurde, ist eine Berichtigungsnachricht nicht zu versenden, wenn nur die Namen berichtigt wurden. Die Nachrichten an die Statistik sind grundsätzlich anonymisiert.

Ist versehentlich eine Nachricht für eine Beurkundung unterblieben und sind die Vorgangsdaten inzwischen gelöscht, ist nur eine konventionelle Mitteilung per Telefon oder E-Mail möglich.

Niemals ist an Stelle einer XPS-Nachricht ein beglaubigter Registerausdruck zu versenden!

21. September 2022

Angaben des Absenders

Die Angaben des Absenders enthalten immer die gleichen Pflichtfelder. Die Daten werden systemseitig geliefert. Individuell für jeden Vorgang anzugeben sind der Ansprechpartner und die Kontaktdaten.

Für diese Angaben wird ist die Maske Ansprechpartner vorgesehen, die immer aufgerufen wird, wenn Mitteilungspflichten bestehen.

Sind die Angaben leer, kommt es beim Versenden zu einer Fehlermeldung, die angibt, dass das System Daten zur Erreichbarkeit erwartet. Da es sich nicht um urkundliche Angaben der Einträge handelt, können sie noch im Rahmen der Vorgangsbearbeitung ergänzt werden.

11. Juli 2022

Mit der Einführung elektronischer Sammelakten rückte der Inhalt der Sammelakte, bisher nur allgemein geregelt, stärker in den Blickpunkt. Deshalb musste nach einem allgemein gültigen Ordnungssystem gesucht werden, das für alle Sammelakten als Rahmen verwendet werden kann.

Das System, das mit AutiSta 11.5 erstmals eingesetzt wurde, hat sich vom Grundsatz her bereits bewährt. Dass einzelne Tabellen noch angepasst und ergänzt werden müssen, steht dem nicht entgegen. Die Erfahrungen, die die Standesämter jetzt damit machen, werden bei der Weiterentwicklung berücksichtigt.

Da alle Felder für die Nachweise freie Textfelder sind, kann der Inhalt dem jeweiligen Erfordernis entsprechend angepasst werden.

11. Juli 2022

Ein Vorgang, der ein Jahr lang nicht geöffnet wurde, erhält automatisch ein Löschkennzeichen, das berechnet wird aus dem aktuellen Datum und der konfigurierten Löschfrist für Vorgänge.

Zwei Beispiele:

- Am 1. Mai 2022 erhält ein Vorgang, der seit dem 1. Mai 2021 nicht mehr geöffnet wurde, bei einer Löschfrist von 30 Tagen das Löschdatum 31. Mai 2022.

- Am 1. Mai 2022 erhält ein Vorgang, der seit dem 1. Mai 2021 nicht mehr geöffnet wurde, bei einer Löschfrist von 365 Tagen das Löschdatum 1. Mai 2023.

11. Juli 2022

Geburten und Sterbefälle, die sich auf der Fahrt in einem Fahrzeug ereigneten, werden in dem Standesamt beurkundet, in dessen Bezirk die Mutter oder die verstorbene Person aus dem Fahrzeug gebracht wurden.

Dieses Standesamt teilt dem Standesamt, in dessen Bezirk sich der Personenstandsfall ereignet hat, die Beurkundung formlos mit, denn die Personenstandsverordnung sieht dafür keine spezielle Mitteilung vor und auch keine Regelung, wie mit der Mitteilung zu verfahren wäre. Es liegt demnach im Ermessen des Empfängers, wie er organisatorisch mit der Information umgeht, um bei einer späteren Anfrage, zum Beispiel auf Ausstellung einer Urkunde, auf das den Eintrag führende Standesamt verweisen zu können.

Immer wieder zur Diskussion steht eine Referenzbeurkundung im Standesamt des Ereignisses. Damit könnten Anfragen beim Ereignisstandesamt an das den Eintrag führende Standesamt verwiesen werden.

In Erwartung einer späteren Regelung zur Errichtung von Referenzeinträgen wurde als Übergangslösung im Fachverfahren das Hilfskonstrukt der referenzierten Standesämter eingeführt. Mit diesem komplexen Verfahren konnte die Tabelle der verwalteten Standesämter um fiktive Standesämter erweitert werden. Mit AutiSta 12.0 wurde diese Speicherung von Daten außerhalb des Registers eingestellt, mit AutiSta 12.2 wird der Referenzeintrag nun gelöscht.

Damit kann auf die bisher dort eingetragenen Referenzstandesämter nicht mehr zugegriffen werden.