Software
AutiSta unterstützt den Standesbeamten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den Personenstandsvorschriften, gewährleistet die Erstellung und Fortführung der elektronischen Personenstandsregister und unterstützt die elektronische Übertragung von Mitteilungen. Mit AutiSta werden bereits heute die wesentlichen OZG-Prozesse verarbeitet.
AutiSta® steht für Automation im Standesamt. Das Fachverfahren unterstützt die Standesbeamten bei allen Vorgängen, für die sie nach dem Personenstandsgesetz zuständig sind.
Der ePR-Server ist die Standardsoftware zur Umsetzung der elektronischen Registerführung.
Mit der AutiSta Sammelakte Integration wird bereits während der Vorgangsbearbeitung eine elektronische Sammelakte angelegt, fortgeführt und angezeigt.
DiRegiSta steht für Digitalisierung der Register im Standesamt und ist ein Modul zu AutiSta, mit dem die Nacherfassung von Personenstandsbüchern unterstützt werden kann.
Die Elektronischen Formulare sind ein eigenständig entwickeltes und gepflegtes Produkt, das im Fachverfahren AutiSta genutzt wird.
In dieser Übersicht finden Sie unsere Informationen zu den Themen Drucker, Scanner und Signaturerstellungseinheit.
AutiSta verstehen und richtig anwenden, gelingt am besten mit den AutiSta Anleitungen.
Informationen zum Thema Fernwartung mit der Software Teamviewer finden Sie hier.
Schildern Sie uns Ihr fachliches Problem zu AutiSta bitte in der Fachanfrage.

16. Mai 2023
Mitteilungen, die in einen Vorgang übernommen, aber noch nicht abschließend bearbeitet wurden, konnten durch Abschließen im Posteingang oder im Vorgang auch unbeabsichtigt gelöscht werden. Damit konnten sie danach nicht mehr angezeigt und auch nicht mehr in die Sammelakte übernommen werden. Um ein versehentliches Löschen in Zukunft zu verhindern, wurde diese Funktionen für solche Nachrichten aus dem Posteingang und aus dem Vorgang entfernt.
Insbesondere für große Standesämter hat sich damit ein neues Problem speziell für die Nachricht 017010 ergeben, mit der die Daten der Anmeldung der Eheschließung vom die Ehefähigkeit prüfenden an das die Eheschließung beurkundende Standesamt übermittelt werden. Weil diese Vorgänge bis zu einem halben Jahr auf ihren Abschluss warten, füllt sich der Posteingang und wird unübersichtlich.
Abhilfe schaffen zunächst die Filtermöglichkeiten, mit denen die Liste zum Beispiel auf einzelne XPS-Nachrichten begrenzt werden kann, oder nach dem Status, der anzeigt, ob ein Posteingang schon zur Bearbeitung übernommen wurde, oder welche Posteingänge neu sind.
Mit einem nächsten Update wird der Prozess überarbeitet. In der Posteingangsliste werden dann nur neue und reservierte Nachrichten angezeigt. Die Nachrichten, die bereits übernommen wurden, sind dann nur noch über das Auswahlkriterium Status zu sehen.
4. Mai 2023
Das Straßburger Abkommen der CIEC Nr. 34, mit dem die mehrsprachigen Personenstandsurkunden der gesellschaftlichen Realität angepasst wurden, ist mit der Ratifizierung durch das Vertragsgesetz vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 II S. 938) i.V.m. Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens für Deutschland am 1.11.2022 in Kraft getreten.
Im Unterschied zu den – auch weiterhin gültigen – bisherigen CIEC-Urkunden können damit nun auch mehrsprachige Eheurkunden für gleichgeschlechtliche Ehegatten und Lebenspartner sowie für Geburtsurkunden mit gleichgeschlechtlichen Eltern ausgestellt werden.
Die Formulare stehen jetzt mit Übersetzungen auf der Rückseite im Formularserver zur Verfügung.
Die Aufnahme in das Fachverfahren ist mit einem der nächsten Updates vorgesehen.
4. Mai 2023
Mit dem 3. PStRÄndG wurde die Angabe der Geburtszeit in die Geburtsurkunde aufgenommen. Damit ist ein weiteres Formular zur Auskunft über die Geburtszeit nicht mehr erforderlich.
Auf diese Änderung hinzuweisen, wurde in den Informationen zur Auslieferungen versäumt.
30. Januar 2023
Die Mitteilung 051020 wird nur versendet, wenn die positive Antwort der Ausländerbehörde (071020) auf die Anfrage (071010) nach der Verfügung der Geburt eintrifft und im Bereich GH bearbeitet wird.

Abb. 1

Abb. 2
Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben, ist ein Hinweis einzutragen. In dem Feld StAngehörigkeit wird mit Gleich (=) der Text >deutsch nach § 4 Abs. 3 StAG< übernommen.

Abb. 3
Wenn dieser Eintrag fehlt, kommt es beim Senden zu einer Fehlermeldung, die sagt, dass etwas fehlt (not complete), nämlich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem Fall ist die Mitteilung 051020 nicht zu versenden. Der Hinweis muss in einem neuen Vorgang nachgetragen und danach der Bevölkerungsstatistik mitgeteilt werden.
30. Januar 2023
Ob es sich bei einer Nachricht 051010 oder 054010 um eine versehentliche Doppelbeurkundung handelt, stellt das Statistische Landesamt durch Abgleich aller Daten selbst fest. Eine zusätzliche Nachricht durch das Standesamt ist nicht erforderlich.
Wurde eine Beurkundung berichtigt, weil sie für eine falsche Person vorgenommen wurde, ist eine Berichtigungsnachricht nicht zu versenden, wenn nur die Namen berichtigt wurden. Die Nachrichten an die Statistik sind grundsätzlich anonymisiert.
Ist versehentlich eine Nachricht für eine Beurkundung unterblieben und sind die Vorgangsdaten inzwischen gelöscht, ist nur eine konventionelle Mitteilung per Telefon oder E-Mail möglich.
Niemals ist an Stelle einer XPS-Nachricht ein beglaubigter Registerausdruck zu versenden!
2. Januar 2023
Eine Ehe, die im Dezember wirksam vor einer Urkundsperson im Standesamt geschlossen wurde, ist gültig, auch wenn sie nicht mehr im Eheregister von 2022 gespeichert wurde.
Mit der Beurkundung durch Verfügung und Signierung im Januar 2023 wird auch eine neue Registernummer vergeben. Wurde bereits bei der Eheschließung eine Registernummer für das Jahr 2022 angelegt, verfällt diese.
Den Ehegatten sind neue Eheurkunden auszustellen.