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Der Verlag für Standesamtswesen

Der Verlag für Standesamtswesen gilt als führender Fachverlag und Softwarehersteller im Bereich des Personenstandswesens. Er stellt den Standesämtern und ihren Aufsichtsbehörden sowie allen, die sich mit dem Personenstandsrecht auseinandersetzen, Fachliteratur zur Verfügung. Für die Qualität stehen Autoren aus Wissenschaft und Verwaltung. Mit den Softwareprodukten AutiSta und ePR-Server entwickelt der Verlag seit Jahrzehnten Expertensysteme für die besonderen Anforderungen in den Standesämtern, auch zur Umsetzung des OZG. Fachliche Kompetenz im Personenstandswesen und technische Kompetenz in der Softwareentwicklung zeichnen den Verlag aus.

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Fachliteratur

AutiSta Update Anleitungen

Ab Ende April lieferbar

Die Anleitungen zum Update auf AutiSta 12.3 sind vorbestellbar und ab Ende April lieferbar.

Software

Fehlermeldungen Mitteilungen Bevölkerungsstatistik

Die zentrale Stelle in Fürth, die die XPS-Nachrichten für die Bevölkerungsstatistik entgegennimmt, erhält pro Monat bis zu 500 Mitteilungen schriftlich mit der Post, weil Daten fehlen und sie deshalb nicht elektronisch verschickt werden können.

Fachliteratur

ElBib 3.0

Notizverwaltung

In der Notizverwaltung sind alle Notizen systematisch nach Werk aufgelistet.


 

ElBib
Ortsbuch

Verzeichnis der Gemeinden seit 1900 einschließlich der eingemeindeten Gemeinden mit ihren Standesämtern, zuständigen ­Behörden, Gerichten und Konsulaten

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20. März 2023

Das Straßburger Abkommen der CIEC Nr. 34, mit dem die mehrsprachigen Personenstandsurkunden der gesellschaftlichen Realität angepasst wurden, ist mit der Ratifizierung durch das Vertragsgesetz vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 II S. 938) i.V.m. Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens für Deutschland am 1.11.2022 in Kraft getreten.

Im Unterschied zu den – auch weiterhin gültigen – bisherigen CIEC-Urkunden können damit nun auch mehrsprachige Eheurkunden für gleichgeschlechtliche Ehegatten und Lebenspartner sowie für Geburtsurkunden mit gleichgeschlechtlichen Eltern ausgestellt werden.

Die Vordrucke sind in der Amtssprache des ausstellenden Staates und mindestens in französischer Sprache auszustellen (siehe Anlage 3 Für die Formblätter der CIEC geltende Vorschriften, Nr. 6).

Insofern sind die Formulare auf der Webseite des Verlags korrekt. Sie können im Übrigen auch über die Plattform der CIEC übermittelt werden.

Die Aufnahme in das Fachverfahren ist mit einem der nächsten Updates vorgesehen. Bis dahin können Standesämter die vier Urkunden in ihrem Download-Bereich aufrufen.

30. Januar 2023

Die Mitteilung 051020 wird nur versendet, wenn die positive Antwort der Ausländerbehörde (071020) auf die Anfrage (071010) nach der Verfügung der Geburt eintrifft und im Bereich GH bearbeitet wird.

FAQ Statistik 1

Abb. 1

FAQ Statistik 2

Abb. 2

Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben, ist ein Hinweis einzutragen. In dem Feld StAngehörigkeit wird mit Gleich (=) der Text >deutsch nach § 4 Abs. 3 StAG< übernommen.

FAQ Statistik 3

Abb. 3

Wenn dieser Eintrag fehlt, kommt es beim Senden zu einer Fehlermeldung, die sagt, dass etwas fehlt (not complete), nämlich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem Fall ist die Mitteilung 051020 nicht zu versenden. Der Hinweis muss in einem neuen Vorgang nachgetragen und danach der Bevölkerungsstatistik mitgeteilt werden.

30. Januar 2023

Ob es sich bei einer Nachricht 051010 oder 054010 um eine versehentliche Doppelbeurkundung handelt, stellt das Statistische Landesamt durch Abgleich aller Daten selbst fest. Eine zusätzliche Nachricht durch das Standesamt ist nicht erforderlich.

Wurde eine Beurkundung berichtigt, weil sie für eine falsche Person vorgenommen wurde, ist eine Berichtigungsnachricht nicht zu versenden, wenn nur die Namen berichtigt wurden. Die Nachrichten an die Statistik sind grundsätzlich anonymisiert.

Ist versehentlich eine Nachricht für eine Beurkundung unterblieben und sind die Vorgangsdaten inzwischen gelöscht, ist nur eine konventionelle Mitteilung per Telefon oder E-Mail möglich.

Niemals ist an Stelle einer XPS-Nachricht ein beglaubigter Registerausdruck zu versenden!

2. Januar 2023

Eine Ehe, die im Dezember wirksam vor einer Urkundsperson im Standesamt geschlossen wurde, ist gültig, auch wenn sie nicht mehr im Eheregister von 2022 gespeichert wurde.

Mit der Beurkundung durch Verfügung und Signierung im Januar 2023 wird auch eine neue Registernummer vergeben. Wurde bereits bei der Eheschließung eine Registernummer für das Jahr 2022 angelegt, verfällt diese.

Den Ehegatten sind neue Eheurkunden auszustellen.