Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten
Am 19.5.2026 ist das Grundlagengesetz (Lei Orgânica) Nr. 1/2026 vom 18.5.2026 in Kraft getreten. Es bringt Änderungen im Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 3.10.1981. Eine erneute Gesetzesverabschiedung war erforderlich geworden, nachdem das Verfassungsgericht durch Urteil Nr. 1133/2025 vom 15.12.2025 ein 2025 verabschiedetes Änderungsgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte, sodass es nicht in Kraft treten konnte.
Das neue Gesetz schafft einige Arten des Erwerbs der portugiesischen Staatsangehörigkeit ab, insbesondere die Sonderregelung zum Erwerb durch Abstammung von portugiesischen sephardischen Juden. Es erweitert die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit auf die Urenkel von portugiesischen Staatsangehörigen mit originärer Staatsangehörigkeit sowie auf Staatenlose, die seit mindestens vier Jahren rechtmäßig in Portugal wohnen.
In Bezug auf die Verleihung der originären Staatsangehörigkeit an im portugiesischen Hoheitsgebiet geborene Kinder ausländischer Staatsangehöriger sieht Art. 1 Abs. 1 lit. f des Staatsangehörigkeitsgesetzes nun vor, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig auf portugiesischem Staatsgebiet wohnhaft gewesen sein muss, und legt zudem fest, dass der Nachweis des rechtmäßigen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Anmeldung durch Vorlage des Ausweises des Vaters oder der Mutter sowie eines Dokuments zum Nachweis gültiger Aufenthaltsgenehmigungen oder -status erbracht werden muss.
In Bezug auf die Einbürgerung werden strengere Anforderungen eingeführt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes sind nun folgende Voraussetzungen erforderlich:
- ausreichende Kenntnisse der portugiesischen Kultur, der nationalen Geschichte und der nationalen Symbole;
- Kenntnisse über die mit der portugiesischen Staatsangehörigkeit verbundenen Grundrechte und -pflichten sowie über die politische Organisation des portugiesischen Staates;
- eine feierliche Erklärung zur Einhaltung der Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats;
- das Nichtvorhandensein einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen Terrorismus, Gewalt- und besonders schwerer Gewaltverbrechen, organisierter Kriminalität, Verbrechen gegen die Staatssicherheit oder Beihilfe zur illegalen Einwanderung;
- das Nichtvorliegen von Sanktionsmaßnahmen, die von den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union beschlossen wurden; und
- die Fähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
Geändert wurde auch die Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Portugal, die für die Beantragung der Einbürgerung erforderlich ist und nun wie folgt festgelegt wird:
- sieben Jahre für Staatsangehörige von Ländern, in denen Portugiesisch Amtssprache ist, oder von Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- zehn Jahre für Staatsangehörige anderer Staaten.
Für in Portugal geborene Minderjährige, die Kinder ausländischer Staatsangehöriger sind und unter Art. 6 Abs. 2 fallen, gelten nun kumulative Voraussetzungen, darunter:
- der rechtmäßige Aufenthalt mindestens eines Elternteils in Portugal seit fünf Jahren;
- die Anmeldung zum und regelmäßige Teilnahme am Pflichtschulunterricht, sofern die Voraussetzungen hierfür vorlagen;
- die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e bis h (betreffend das Fehlen von Strafverurteilungen und strafrechtlich relevanter Handlungen), sofern der Minderjährige bereits das Alter der Strafmündigkeit erreicht hat.
Im Rahmen der Adoption erfolgt der Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch, sondern hängt von einer Willenserklärung ab.
Innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten ist eine Ausführungsverordnung zu erlassen; die Anwendung einiger Normen hängt von deren Erlass ab.
Bei Inkrafttreten der Änderungen bereits laufende Verfahren werden nach dem alten Recht behandelt.
Wesentliche Quelle der Angaben zu den Änderungen in dieser Meldung sind die Informationen des portugiesischen Justizministeriums unter https://justica.gov.pt/Noticias/Lei-da-Nacionalidade-novas-regras-entram-em-vigor-a-19-de-maio