Philippinen

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Haager Unterhaltsübereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen wird für die Philippinen am 1.10.2022 in Kraft treten.

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Staatsangehörigkeit von Findelkindern

Der Republic Act Nr. 11767 (Gesetz zur Anerkennung und zum Schutz von Findelkindern), legt u. a. in Sec. 5 fest, dass ein Findelkind, das im Land oder in philippinischen Botschaften, Konsulaten und Gebieten im Ausland gefunden wird, als philippinischer Staatsangehöriger kraft Geburt gilt.

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Gesetz zum Verbot von Kinderehen

Am 10.12.2021 hat Präsident Duterte ein Gesetz (Republic Act 11596) zum Verbot von Kinderehen und zur strafrechtlichen Verfolgung mit solchen in Verbindung stehender Tatbestände unterzeichnet.

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Änderungen im Adoptionsverfahren

Präsident Duterte hat am 6.1.2022 ein Gesetz (Republic Act 11542) unterzeichnet, mit dem das bestehende Adoptionsverfahren geändert und vereinfacht wird.

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Neue Auslegung eines Ehenichtigkeitsgrundes

Der Oberste Gerichtshof der Philippinen hat in einer Entscheidung vom 11.5.2021 seine Auslegung des Begriffs der »psychischen Unfähigkeit« (psychological incapacity) im Sinne von Art. 36 des Familiengesetzbuchs (die einen Ehenichtigkeitsgrund darstellt) geändert.

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HZÜ

Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen wird für die Philippinen am 1.10.2020 in Kraft treten, wenn keiner der gegenwärtigen Vertragsstaaten einen Einspruch gegen diesen Beitritt nach Art. 28 HZÜ einlegt.

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Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation tritt für Guyana am 18.4.2019 in Kraft.

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Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen) wird für die Philippinen am 14.5.2019 in Kraft treten; im Verhältnis zu Deutschland allerdings nur, wenn dieses bis dahin keinen Einspruch einlegt.
Quelle: (Übk. Nr. 12)

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