04. August 2022

StAZ Das Standesamt

Ausgabe 8/2022

Das August-Heft ist Mitte des Monats erschienen.

In seiner Entscheidung vom 8.2.2022 begründet das KG Berlin, warum der nach einem ausländischen Heimatrecht erworbene Kindesname durch eine postnatale Vaterschaftsanerkennung und einem damit verbundenen Statutenwechsel zum deutschen Recht (Art. 5 Ab. 1 Satz 2 EGBGB) nicht berührt wird.

In seiner Analyse der Entscheidung weist Fabian Wall nach, dass die vom KG vorgebrachte Begründung des Schutzes wohlerworbener Rechte nicht zu überzeugen vermag und die hinkende Namensführung im vorliegenden Fall richtigerweise nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beseitigt werden kann.

Das OLG Nürnberg ist der Auffassung, dass eine im Reisepass vorgenommene Sortierung afghanischer Namen nicht zu einer bindenden Einordnung als Vor- und Familiennamen führt.