StAZ Das Standesamt
Das September-Heft erscheint Mitte des Monats.
Konrad Duden erläutert, welche neuen Aufgaben auf die Standesbeamten durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag übertragen wurden. Das Gesetz wird zwar erst am 1. November 2024 in Kraft treten, doch kann die Änderung von Geschlecht und Vornamen bereits ab dem 1. August 2024 beim Standesamt angemeldet werden.
Das neue Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, das am 1.7.2024 in Kraft getreten ist, analysiert Charlotte Wendland. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.6.2024 eine Neuregelung für Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zu treffen, der die absolute und unbedingte Unwirksamkeit von Auslandsehen Minderjähriger unter 16 Jahren anordnete.
In einem »Themenschwerpunkt-Beitrag« in der Rubrik »Aus der Praxis« erläutert Karl Krömer, warum die Entscheidung des EuGH zur Anerkennung einer italienischen Standesamtsscheidung (Sache »TB«) auf andere europäische außergerichtliche Scheidungsformen übertragbar ist.