StAZ Das Standesamt
Das Oktober-Heft erscheint Mitte des Monats.
Am 1.5.2025 wird das neue Namensrecht in Kraft treten. Dabei wurde auch das in Art. 10 EGBGB normierte internationale Namensrecht grundlegend geändert. Nach dem neuen Art.10 Abs.1 EGBGB unterliegt der Name einer Person in Zukunft den Sachvorschriften des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In der Fachausschusssache Nr. 4310 zeigt Karl Krömer, dass auf dieser Grundlage das Kind eines in Ägypten lebenden deutschen Ehepaares, das nach dem 1.5.2025 geboren wird, grundsätzlich eine Namenskette nach ägyptischem Sachrecht erwirbt. Verhindern bzw. korrigieren lässt sich dieses Ergebnis nur durch eine Rechtswahl nach dem neuen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.
Vor diesem Hintergrund werden sich vermehrt Probleme insbesondere in solchen Fällen stellen, in denen es zu einem sog. Ausgangsstatutenwechsel kommt, eine Person also zunächst deutschem Namensrecht unterliegt (weil sie in Deutschland lebt) und sich dann das anwendbare Namensrecht ändert (etwa weil die betreffende Person ins Ausland umzieht). Für diese Fälle entwickelt Fabian Wall in einem umfangreichen Beitrag detaillierte Lösungsvorschläge.