Einbeziehung von Überstundenentgelt in Unterhaltsberechnung
In einer Entscheidung vom 9.3.2026, deren Aktenzeichen aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht wurde, hat in Brasilien die Vierte Kammer des Obersten Gerichtshofs (Quarta Turma do Superior Tribunal de Justiça – STJ) festgestellt, dass Überstundenvergütungen in die Bemessungsgrundlage des Unterhalts einzubeziehen sind, wenn dieser als Prozentsatz der Nettoeinkünfte des Unterhaltspflichtigen festgesetzt ist. Das gilt auch dann, wenn die Überstunden nicht regelmäßig geleistet werden. Solche Beträge haben nach Auffassung des Gerichts Entgeltcharakter und erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen; steigt dessen Leistungsfähigkeit, sei es auch nur vorübergehend, so muss sich dies im Unterhaltsbetrag niederschlagen. Die Entscheidung wurde auf das in Art. 1.694 § 1 des Zivilgesetzbuchs verankerte Verhältnis von Bedarf und Leistungsfähigkeit gestützt.
Beträge mit Entschädigungscharakter bleiben demgegenüber außer Betracht.
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