Libanesische Gerichtsurteile zu Online- und Notariatsehen
Von Kai Kreutzberger
Innerhalb seines konfessionell gespaltenen Eherechts enthält das libanesische Recht keine materiellen Vorschriften für eine Zivilehe. Wohl aber wurde diese in Gesellschaft und Justizkreisen, auch unter Berufung auf ihre verfassungsrechtliche Möglichkeit oder sogar einen Verfassungsauftrag zu ihrer Schaffung, de lege ferenda gefordert. Mehrere Privatpersonen haben in diesem Kontext versucht, zivilrechtlich eheliche Verbindungen einzugehen, u. a. nach Ablegung des konfessionellen Eintrags im Personenstand, die zu fehlender Zuständigkeit einer konfessionellen Instanz führte, und/oder durch zivilrechtliche Eheverträge.
Im Ausland, z. B. in Zypern, geschlossene Zivilehen sind in dieser Situation ein bereits länger und häufig genutztes Instrument zur Umgehung der Unmöglichkeit einer Zivilehe nach inländischem Recht aber auch von interkonfessionellen Eheverboten. Im Gegensatz zu vertraglich geschlossenen Ehen (Notariatsehen) ist ihre Anerkennung grundsätzlich unumstritten. Auslandsreisen zu diesem Zweck stehen jedoch nur ökonomisch Bessergestellten offen; größeren Teilen der Bevölkerung bleibt diese Option verwehrt. Deshalb richtet sich die Aufmerksamkeit auch auf die Möglichkeit, von Libanon aus eine Online-Ehe im Ausland einzugehen.
Eine Einzelrichterin des Zivilgerichts Beirut hat in einem Urteil von Mai 2025 (Gericht der Ersten Instanz in Beirut, Einzelrichterin in Zivilsachen, Entscheidung v. 22.5.2025) die Wirksamkeit einer über Zoom im US-Bundesstaat Utah geschlossenen Ehe zweier sich in Libanon aufhaltender libanesischer Staatsangehöriger anerkannt und ihre Eintragung in die libanesischen Zivilstandsregister angeordnet. Sie begründete die Anerkennung mit der grundsätzlichen Wirksamkeit von Auslandsehen nach dem libanesischen Recht sowie dem wirksamen Abschluss und der Dokumentation der konkreten Ehe nach dem Recht des US-Bundesstaats Utah, der der Ort der Eheschließung sei (lex loci celebrationis). Hierfür spreche auch die Möglichkeit der Rechtswahl bei Verträgen, einschließlich der libanesischen Gesetzgebung zur Abgabe von Willenserklärungen auf digitalem Wege, zudem die Vertragsfreiheit und das Diskriminierungsverbot in der libanesischen Verfassung, denn eine Auslandsehe könne nicht allein finanziell besser gestellten Eheleuten vorbehalten sein.
Die Prüfung des libanesischen Registeramts beschränke sich bei einer Eintragung auf das Vorliegen der formalen gesetzlichen Voraussetzungen (Bestätigung der Identität der Eheleute, Vorliegen der einzutragenden Daten und einer legalisierten Eheurkunde). Eine Überprüfung der materiellen Wirksamkeit der Ehe sei nicht Teil der Prüfung. In vergangenen Fällen hatte das Registeramt die Eintragung solcher Ehen bzw. daraus resultierender Änderungen im Personenstand, insbesondere der ehelichen Kinder, verweigert.
Auf die Ehe sei, entsprechend den Regelungen bei zivilen Auslandsehen, mangels eines libanesischen materiellen zivilen Eherechts das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehe geschlossen wurde.
Da die Amtsanwaltschaft im libanesischen Justizministerium (هيئة القضايا / Hayʾat al-Qaḍāyā) eine Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig. Zu daraus resultierenden Änderungen in der Eintragungspraxis der libanesischen Behörden liegen derzeit noch keine Informationen vor.
Die Zweite Kammer des Gerichts der Ersten Instanz in Beirut (Gericht der Ersten Instanz in Beirut, Zweite Kammer, Entscheidung 115 d.J. 2025) äußerte sich in einem anderen Verfahren negativ zur Gültigkeit einer im Inland geschlossenen »Notariatsehe«.
Die betreffende Ehe war im Wege eines notariellen Vertrags zwischen den Eheleuten mit materieller Rechtswahl ins französische Recht geschlossen worden und die, inzwischen getrennten, Eheleute hatten eine Scheidung bzw. Erklärung der Ungültigkeit beantragt.
Die Haltung der Beiruter Kammer weicht in Grundsatzfragen erheblich von der oben behandelten Entscheidung ab. So geht sie nur begrenzt auf verfassungsrechtliche Fragen ein und vertritt eine deutlich engere Auffassung zur Freiheit der Rechtswahl bei einer Eheschließung, im Wesentlichen dahingehend, dass das Recht auf Eheschließung innerhalb der Schranken des Systems der Religionsgemeinschaften auszuüben sei. Im Versuch, gewisse Härten dieses Systems abzufedern, ist die Entscheidung nicht vollends logisch. So spricht sie den Eheleuten einerseits die genuin religiöse Motivation bei der (von diesen vor Schließung des notariellen Ehevertrags vorgenommenen) Streichung ihrer Religionszugehörigkeit im Pass ab, geht aber zugleich von einer irrtümlich geschlossenen Ehe aus, um dem aus der Verbindung stammenden Kind eine Eintragung in den Personenstand zu ermöglichen (u.a. zur Begründung von familien- oder erbrechtlichen Ansprüchen des Kindes).
Letztlich kann aus den Entscheidungen noch keine klare Tendenz der zukünftigen Praxis der libanesischen Gerichte und Behörden abgelesen werden. Die derzeit wahrscheinlichste Entwicklung ist aber eine Ausweitung der Anerkennung von Auslandsehen auch auf jede Form der auf Distanz geschlossenen Ehe, einschließlich aller Formen von Online-Ehen, unabhängig vom Wohnsitz oder sogar Aufenthaltsort der Eheleute. Erforderlich bleibt aber wohl, neben der Gültigkeit der Ehe nach dem Recht des Staats der Eheschließung (lex loci celebrationis) – wobei es für die Bestimmung des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, anders als nach deutschem Recht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25.9.2024 - XII ZB 244/22) nicht darauf ankommt, wo die entsprechenden Erklärungen der Eheleute abgegeben wurden – die Beurkundung der Ehe am Eheschließungsort und die Legalisationsfähigkeit und erfolgte Legalisation der entsprechenden Urkunden. Dem Experiment der Notariatsehen ist dagegen in der Praxis keine große Zukunft beschieden. Viele dieser Ehen wurden bereits, häufig im Zusammenhang mit der Eintragung von Kindern, nachträglich legalisiert, ob religiös oder durch eine Auslandsehe. Der Abschluss von Online-Ehen sollte jedoch absehbar zunehmen.