Neue Verordnung zum Scheidungsrecht
Am 14.5.2026 hat die Taliban-Regierung mitgeteilt, dass im Amtsblatt Nr. 1489, datiert auf den 8.4.2026, eine Verordnung (Dekret Nr. 18) zum Scheidungsrecht veröffentlicht worden ist. Diese wird auf Englisch als »Code on Judicial Separation of Spouses« bezeichnet und umfasst 31 Artikel.
Die neue Verordnung legt Trennungs- und Scheidungsgründe fest und behandelt auch entsprechende Verfahren. Sie enthält Fußnoten, die auf Quellen verweisen, die augenscheinlich aus der hanafitischen Rechtslehre stammen und die religiösen Grundlagen für die Bestimmungen erläutern sollen.
Ausgewählte Regelungen sind folgende:
- Das Schweigen eines jungfräulichen Mädchens bei Erreichen der Pubertät ist als Zustimmung zur Heirat zu werten, wenn die Ehevormünder beider Seiten während seiner Kindheit ein entsprechendes Eheversprechen vereinbart haben.
- In bestimmten Fällen kann eine Ehe für ungültig und nichtig erklärt werden, wenn eine Frau, die unter Vormundschaft steht, einen Mann ohne die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters als Vormund heiratet und dieser Mann von der Familie als sozial, religiös oder ethnisch nicht ebenbürtig angesehen wird. Das impliziert die Gültigkeit, wenn der entsprechende Vormund zustimmt. Hiervon gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen, die den Charakter und die Zurechnungsfähigkeit des Vormunds betreffen.
- Eine Ehefrau kann, wenn ihr Ehemann abwesend ist, sein Aufenthaltsort jedoch bekannt ist, keine Trennung allein aufgrund der Abwesenheit oder der Nichtzahlung von Unterhalt beantragen.
- Wenn ein Ehemann vermisst wird und seine Frau während seiner Abwesenheit wieder heiratet, wird die zweite Ehe ungültig, wenn der erste Ehemann später zurückkehrt. In solchen Fällen gilt die Frau rechtlich als mit dem ersten Ehemann verheiratet, der sich entscheiden kann, sie als seine Ehefrau zu behalten, sich von ihr scheiden zu lassen oder sich im Gegenzug für eine Entschädigung durch Scheidung von ihr zu trennen.
- Eine Ehefrau kann ein Gericht anrufen, wenn ihr Ehemann sie misshandelt, ihr Rechte verweigert oder wenn zwischen ihnen starke Feindseligkeiten bestehen. Der Richter darf eine Trennung jedoch nicht allein auf Antrag der Ehefrau ohne die Zustimmung des Ehemanns gewähren, wenn die Misshandlung durch andere Mittel verhindert werden kann.
- Eine Regelung zur zihâr-Scheidung wegen einer Gleichsetzung der Ehefrau mit einer nichtheiratbaren Frau durch den Ehemann sieht vor, dass in solchen Fällen der eheliche Verkehr verboten ist, bis eine religiöse Sühne geleistet wurde. Weigert sich der Ehemann, Sühne zu leisten oder sich von seiner Frau scheiden zu lassen, kann der Richter ihn durch Freiheitsentzug oder körperliche Züchtigung dazu zwingen.
- Wenn eine Ehefrau oder ein Ehemann vom Islam abfallen, ist damit die Ehe automatisch aufgelöst, ohne dass es eines Urteils bedürfte.
- Bestimmte Krankheiten, darunter psychische Erkrankungen, Vitiligo (Weißfleckenkrankheit) und Lepra, gelten nicht als triftiger Grund für eine Trennung.
Internationale Beobachter kritisierten die neuen Regelungen scharf und hoben dabei insbesondere die Bestimmungen zu Kinderehen und die Erschwerung der Scheidung für Frauen hervor. Bisher waren die Regelungen zu letzterer zwar günstiger, dass sie in der Praxis in jedem Fall durchsetzbar waren, ist allerdings zweifelhaft.
Link zu Gesetzesübersicht (Die VO auf Dari und Paschto ist dort unter der Nr. 18616 herunterladbar.)
Link zu Stellungnahme der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA)