Neues Gesetz zum vorläufigen Kindesunterhalt
Zur besseren Gewährleistung des Rechts auf Kindesunterhalt ist in Kroatien am 1.1.2025 ein neues Gesetz v. 6.12.2024 über den vorläufigen Kindesunterhalt in Kraft getreten. Es ersetzt das Gesetz v. 15.7.2014 zu dieser Materie. Der vorläufige Kindesunterhalt ist von seiner Funktion her im Wesentlichen mit dem Unterhaltsvorschuss im deutschen Recht vergleichbar.
Bei vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung des Anspruchs eines Kindes kroatischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Kroatien auf vorläufigen Unterhalt gegen den nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil bzw. den durch einen Vollstreckungstitel verpflichteten Großelternteil entscheidet nunmehr in 1. Instanz die Agentur für die Sicherung von Arbeitnehmerforderungen (Art. 3, 7 VUntG n.F.). Die bisherige ersatzweise Unterhaltspflicht der Großeltern ohne vollstreckbaren Titel gegen diese (Art. 7 Abs. 1 a.F.) entfällt. Vorläufiger Unterhalt wird künftig ohne zeitliche Begrenzung bis zum 18. Lebensjahr grundsätzlich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bemessen (Art. 8, 9 VUntG n.F.). M.W.v. 1.1.2025 hat auch ein volljähriges Kind Anspruch auf vorläufigen Unterhalt, und zwar in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts für die höchste Altersgruppe gemäß den Vorschriften über die Familienverhältnisse (Art. 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 VUntG n.F. i.V.m. Art. 290 FamG).