Regelung zum gemeinsamen Sorgerecht nach Scheidung
Nach einer im Dezember 2025 erfolgten Änderung von Art. 59 Abs. 3 des bulgarischen Familiengesetzbuchs ist nun explizit die gerichtliche Anordnung eines gemeinsamen Sorgerechts auch dann möglich, wenn die Eltern sich nicht hierüber geeinigt haben. Voraussetzung ist aber, dass beide Elternteile zu erkennen gegeben haben, dass sie das Sorgerecht ausüben wollen. Außerdem muss dies dem Kindeswohl entsprechen. Ein Vorrang des gemeinsamen Sorgerechts oder eine Vermutung, dass dies dem Kindeswohl entspricht, ist mit der Neuregelung nicht verbunden.
Die Anordnung eines gemeinsamen Sorgerechts war nach einem höchstrichterlichen Urteil von 2017 bei entsprechender Einigung der Eltern schon bisher möglich, eine gesetzliche Regelung hierzu existierte jedoch nicht.
Änderungen weiterer Absätze des Artikels 59 betreffen u.a. das Umgangsrecht.