21. November 2023
Marokko
Sprachkenntnisse als Einbürgerungsvoraussetzung
Das Gesetz Nr. 08.23, veröffentlicht im Amtsblatt vom 27.2.2023, hat Art. 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geändert. Demnach ist für eine Einbürgerung neben anderen Voraussetzungen nunmehr alternativ die Beherrschung der arabischen Sprache oder der Berbersprache Tamazight erforderlich.