Internationale Abkommen

IEK Aktuell

Haager Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1968 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird für Pakistan am 9.3.2023 und für Senegal am 23.3.2023 in Kraft treten, im Verhältnis zu Deutschland jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß Art. 12 Abs. 2 HApostilleÜ.

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Haager Unterhaltsübereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen wird für die Philippinen am 1.10.2022 in Kraft treten.

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Europäische BeweisVO, Europäische ZustellungsVO

Zur EuBVO n. F. (Verordnung (EU) 2020/1783) und zur EuZVO n. F. (Verordnung (EU) 2020/1784) ist das deutsche Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen vom 24.6.2022 ergangen.

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EMRK

Am 22.3.2022 hat der EGMR eine Resolution zu den Konsequenzen des Ausscheidens der Russischen Föderation aus dem Europarat in Bezug auf die EMRK bekannt gegeben.

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Genfer Flüchtlingskonvention

Monaco hat am 11.2.2022 seine Erklärung anlässlich seines Beitritts zum Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (GFK) unter geographischer Beschränkung auf Europa gemäß Art. 1 Abschnitt B Nr. 1a GFK nach Art. 1 Abschnitt B Nr 2 erweitert, wonach nunmehr Anwendbarkeit auf Ereignisse, die vor dem 1.1.1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind, gegeben ist.

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EuAdoptÜ

Die Tschechische Republik hat am 16.11.2020 die Erneuerung ihres bei der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens vom 24.4.1967 über die Adoption von Kindern angebrachten Vorbehalts zu Art. 7 Abs. 1 betreffend das Mindestalter des Annehmenden m. W. v. 9.12.2020 für weitere 5 Jahre notifiziert.

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UN-Behindertenkonvention

Das UN-Übereinkommen vom 13.12.2006 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen ist für Äquatorialguinea am 24.4.2022 in Kraft getreten.

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Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird für Saudi-Arabien am 7.12.2022 in Kraft treten, im Verhältnis zu Deutschland allerdings nur, wenn von diesem kein Einspruch binnen 6 Monaten (Art. 12 Abs 2 HApostilleÜ) erhoben wird.

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