Am 23.6.2016 hat bei einem Referendum eine Mehrheit von knapp 52% der Abstimmenden für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (den sogenannten Brexit) gestimmt. Kurzfristig hat das noch keine Folgen für das Familienrecht, doch mit Wirksamwerden des Austritts wird es Änderungen im Internationalen Verfahrensrecht geben.
Das Europäische Übereinkommen vom 7.6.1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation ist für Belgien am 15.6.2016 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2016 II 514
Das Wiener Übereinkommen vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen ist nach seinem Art. 77 Abs. 2 am 8.6.2016 für Sierra Leone und am 17.6. 2016 für Sambia in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2016 II 693
Eine Berichtigung der EheVO II Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 betrifft deren Art. 59 Abs. 1, wo es anstatt „Art. 60, 61, 62“ jetzt „Art. 60, 63, 64“ heißt.
Quelle: ABl. EU Nr. L 99 vom 15.4.2016, S. 34
Nach einer Anweisung des Justizministers haben in Zukunft Geistliche, die Eheschließungen vornehmen, auch der Frau ein Exemplar des Ehevertrags zu übergeben.
Das Luxemburger Europäische Übereinkommen vom 20.5.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses wird nach Rücknahme der ursprünglichen Erklärung Dänemarks über die Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens auf Grönland vom 30.3.2016 für Grönland am 1.7.2016 in Kraft treten.
Quelle: BGBl. 2016 II 503
Der Gouverneur von Florida, Rick Scott, hat Ende März ein Gesetz ausgefertigt, das vorsieht, dass Richter in Adoptionsfällen stets im Sinne des Kindeswohls („best interests of the child“) entscheiden.