Am 13.6.2018 wurde in Japan ein Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzes (Gesetz Nr. 59/2018) beschlossen, das das im Zivilgesetz bestimmte Volljährigkeitsalter (Art 4 ZG) von 20 auf 18 Jahre herabsetzt.
Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg veranstaltet am 21.3.2016 ein Symposium zu aktuellen Entwicklungen im japanischen Recht. Zwei der drei Vorträge behandeln familienrechtliche Themen.
Mit einem Urteil vom 16.12.2015 hat der Oberste Gerichtshof Japans entschieden, dass Art. 750 des Zivilgesetzes, der vorsieht, dass Eheleute denselben Familiennamen tragen, verfassungskonform ist.
Japan tritt mit Wirkung zum 1.4.2014 dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 bei.
Der japanische Außenminister hat im Januar angekündigt, dass Japan das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 ratifizieren wird.
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Das Distriktgericht von Okayama hat es abgelehnt, die Regelung in Art. 733 des japanischen Zivilgesetzes, nach der eine Frau nach dem Eheende eine Frist von sechs Monaten für die Wiederheirat einzuhalten hat, für unwirksam zu erklären.
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