Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht
Die 268. Ergänzungslieferung zum »Internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht« bringt umfassende Überarbeitungen zu den Länderberichten Armenien, Finnland und Frankreich.
Im Einzelnen:
Armenien
Der Bericht wurde nach verschiedenen Änderungen sowohl im Staatsangehörigkeitsrecht als auch im Ehe- und Kindschaftsrecht umfassend überarbeitet. Im Familienrecht wurden mit den jüngsten Gesetzesänderungen insbesondere die Kinderrechte gestärkt: Das Ehemündigkeitsalter liegt nun uneingeschränkt bei 18 Jahren. Das Einholen einer Meinungsäußerung von Kindern in sie betreffenden Angelegenheiten ist nicht mehr an die strikte Altersgrenze von 10 Jahren gekoppelt. Auch wurde das Adoptions- und Vormundschaftsrecht mit Fokus auf das Kindeswohl umfänglich reformiert.
Finnland
Der Bericht wurde insgesamt grundlegend überarbeitet. Reformen erfolgten insbesondere im Staatsangehörigkeitsrecht mit einer Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und neuen Bestimmungen für den Entzug der Staatsangehörigkeit bei Straftaten gegen die nationale Sicherheit Finnlands. Änderungen im Familienrecht betreffen u.a. das Ehegesetz mit Neuerungen im Ehevermögensrecht bei dessen Auseinandersetzung nach Beendigung der Ehe, das Adoptionsgesetz mit neuen Zuständigkeiten in Adoptionssachen, das Gesetz über den Kindesunterhalt mit erweiterten behördlichen Informationsrechten und das Betreuungsgesetz mit einschränkenden Regelungen für die Vertretungsmacht des Betreuers.
Frankreich
Der Bericht wurde nach vielfältigen Gesetzesänderungen umfassend überarbeitet. Eine Justizreform führte zu einer Neuordnung im Gerichtswesen. Das Staatsangehörigkeitsrecht erfuhr viele kleinere, meist formelle Anpassungen. Unter den diversen Gesetzesänderungen im Familienrecht seien folgende hervorgehoben: 1. Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt insbesondere durch Neuerungen im Bereich der Gewaltschutzanordnungen sowie bei der Durchsetzung von Opferschutzmaßnahmen und verschiedene Gesetzesänderungen zum Kinderschutz; Mediation ist bei der Behauptung häuslicher Gewalt nunmehr gesetzlich ausgeschlossen; 2. Öffnung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für Frauenpaare und alleinstehende Frauen mit neuen abstammungsrechtlichen Regeln; 3. Kleinere namensrechtliche Änderungen, wie eine erleichterte Änderung des aus der Abstammung abgeleiteten Namens durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten; 4. Reform des Adoptionsrechts mit u.a. der Öffnung der Adoption für PACS-Partner und Lebensgefährten; 5. Gewährleistung des Rechts am Bild von Kindern u.a. durch eine Einbeziehung des Schutzes der Privatsphäre des Kindes in den Pflichtenkatalog der Eltern sowie die Einführung gerichtlicher Maßnahmen bei einer Gefährdung der Würde oder Integrität des Kindes.
Loseblatt, 19920 Seiten, 10.2026