28. September 2026
Usbekistan

Änderung im Namensrecht

Durch Gesetz Nr. ZRU-1164 vom 13.8.2026 ist in Art. 69 Abs. 3 S. 3 des Familiengesetzbuchs vom 30.4.1998 (FamGB) die Formulierung »dem Kind kann gemäß den nationalen Traditionen ein Familienname gegeben werden, der sich vom Vornamen des Großvaters sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits ableitet« durch die Formulierung »dem Kind kann gemäß den nationalen Traditionen ein Familienname gegeben werden, der sich vom Vornamen des Vaters oder vom Vornamen des Großvaters sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits ableitet« ersetzt worden.

Art. 69 Abs. 3 S. 3 FamGB lautet in der neuen Fassung wie folgt:

»Auf Wunsch der Eltern kann dem Kind gemäß den nationalen Traditionen ein Familienname gegeben werden, der sich vom Vornamen des Vaters oder vom Vornamen des Großvaters sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits ableitet.«

Im Übrigen hat sich Art. 69 FamGB nicht verändert. Mithin kann der Familienname nun auch vom Namen des Vaters abgeleitet werden. Der Name setzt sich nach wie vor aus dem Vor-, Familien- und Vatersnamen zusammen.

Hierzu folgende zwei Beispiele:

Russische Variante:

Aziz, Sohn von Temur: Aziz Temurov Temurovich

Feruza, Tochter von Temur: Feruza Temurova Temurovna

Usbeken bilden den Vatersnamen aber immer öfter nach den nationalen Traditionen (»usbekische« Variante). 

In den obigen Beispielen würden die Namen in dieser Variante wie folgt lauten:

Aziz, Sohn von Temur: Aziz Temurov Temur õgli (»Temur õgli« bedeutet »Sohn von Temur«) 

Feruza, Tochter von Temur: Feruza Temurova Temur qizi (»Temur qizi« bedeutet »Tochter von Temur«)

Eine russische Übersetzung des Änderungsgesetzes ist unter https://lex.uz/docs/8407517 abrufbar, eine Gegenüberstellung der russischen und usbekischen Fassung unter https://lex.uz/docs/8407517?otherlang=3 oder https://lex.uz/docs/8407517?otherlang=4.

Für entscheidende Hinweise zu dieser Nachricht dankt die Redaktion Frau Antje Himmelreich, Institut für Ostrecht, Regensburg.