Anerkennung ausländischer Entscheidungen zu Leihmutterschaften
Mit zwei Urteilen von 2.7.2026 (pourvois n°24-50.028 und 24-50.029) hat die Vollversammlung des französischen Kassationshofs (Cour de cassation) entschieden, dass ausländischen Gerichtsentscheidungen zu Leihmutterschaften in Frankreich nicht allein deshalb das Exequatur verweigert werden darf, weil Leihmutterschaft in Frankreich innerstaatlich verboten ist. Dies ergebe sich aus der Berücksichtigung des Kindeswohls. Eine Anerkennung einschlägiger Urteile sei möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen. Letztlich folgte der Gerichtshof damit der Rechtsauffassung des EGMR.
In den beiden Fällen hatten kanadische Gerichte die Elternschaft zweier männlicher gleichgeschlechtlicher Paare anerkannt. Die französische Vorinstanz hatte den beiden Entscheidungen die Wirkungen einer Adoption zugesprochen. Das erklärte der Kassationshof nun für rechtsfehlerhaft – die Elternschaft sei per se anzuerkennen.
Link zu Pressemeldung des Gerichtshofs (Link zu den beiden Urteilen unten auf der Seite)