Ausnahmemöglichkeiten beim Ehefähigkeitsalter abgeschafft
Am 1.8.2025 ist das Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz (EPaRÄG 2025) in Kraft getreten.
Minderjährige können nun nicht mehr – wie bisher nach § 1 Abs 2 EheG unter bestimmten Voraussetzungen möglich – für ehefähig erklärt werden, was zur Folge hat, dass eine Ehe ausnahmslos nur von Volljährigen geschlossen werden kann.
Das Verbot der Eheschließung und das Hindernis der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gilt jetzt für Verwandte bis zum vierten Grad der Seitenlinie (§ 6 EheG n.F. bzw. § 5 EPG n.F.).
Für Ehen und eingetragene Partnerschaften, die vor dem1.8.2025 eingegangen wurden, gelten die bis dahin geltenden Vorschriften.
Die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei mangelnder Ehefähigkeit bzw. Partnerschaftsfähigkeit wurde wieder eingeführt (§ 28 EheG n.F. bzw. § 19 Abs. 3 EPG n.F.).