23. April 2026
Schweiz

Beweislast in Bezug auf ehelichen Lebensstandard

Die II. zivilrechtliche Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts hat in einem Urteil vom 16.2.2026 (5A_844/2024) ausgeführt, dass in einem Unterhaltsstreit die Behauptung und der Nachweis der anspruchsbegründenden Elemente zwar im Grundsatz der Unterhalt beanspruchenden Person oblägen, die Beweislast für eine Sparquote oder einen Überschuss während des Zusammenlebens (im Hinblick auf die Bestimmung des während der Ehe gepflegten Lebensstandards) jedoch beim Unterhaltsverpflichteten liege.

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Link zu Kommentar von Jean-Michel Ludin