23. April 2026
Schweiz
Beweislast in Bezug auf ehelichen Lebensstandard
Die II. zivilrechtliche Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts hat in einem Urteil vom 16.2.2026 (5A_844/2024) ausgeführt, dass in einem Unterhaltsstreit die Behauptung und der Nachweis der anspruchsbegründenden Elemente zwar im Grundsatz der Unterhalt beanspruchenden Person oblägen, die Beweislast für eine Sparquote oder einen Überschuss während des Zusammenlebens (im Hinblick auf die Bestimmung des während der Ehe gepflegten Lebensstandards) jedoch beim Unterhaltsverpflichteten liege.