26. November 2025
Polen
EU-Freizügigkeit gebietet Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehe
Mit einem Urteil vom 25.11.2025 (Rechtssache C-713/23) hat der EuGH entschieden, dass Polen zur Umschreibung einer in Deutschland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe im polnischen Personenstandsregister verpflichtet ist. Dies sei der Fall, weil in Polen diese Umschreibung die einzige Modalität der Anerkennung einer solchen Ehe sei; die Mitgliedstaaten seien allerdings frei, in ihrer Rechtsordnung andere Anerkennungsmodalitäten vorzusehen. Die Pflicht zur Anerkennung, die aus dem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern (Art. 20, 21 AEUV) folge, bedeute auch nicht, dass eine Pflicht zur Einführung gleichgeschlechtlicher Ehen in der innerstaatlichen Rechtsordnung bestehe.