EuGH-Urteil zu Verbot der Änderung des Geschlechts im Register und Unionsrecht
In der Rechtssache C-43/24 (Shipova) hat der EuGH auf eine Vorlage des Obersten Kassationsgerichts Bulgariens hin entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es nicht zulässt, die Daten betreffend das Geschlecht eines Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, zu ändern, gegen das Unionsrecht verstößt. In dem Fall hatte eine in Bulgarien als Mann geborene Person in Italien eine Hormontherapie begonnen und tritt heute als Frau auf. Die Anpassung ihrer Registereintragung und ihrer Reisedokumente war ihr in Bulgarien verweigert worden, da nach der Rechtsprechung der Vereinigten Zivilkammern des bulgarischen Obersten Kassationsgerichts der Begriff »Geschlecht« auf das biologische Geschlecht bezogen ist. Der EuGH sah hierin eine Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit, die daraus resultiere, dass eine Abweichung von sozialem und aus Dokumenten hervorgehendem Geschlecht zu Zweifeln an deren Echtheit und damit zu einer Behinderung der Freizügigkeit führen könne.