28. Januar 2026
Tschechische Republik

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Die Tschechische Republik hat ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom 24.4.1967 m.W.v. 9.12.2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

Quelle: BGBl. 2025 II Nr. 302; Wortlaut des Vorbehalts unter www.conventions.coe.int (SEV Nr. 058)