Frist im Staatsangehörigkeitsrecht verlängert
Art. 1 Abs. 513 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2026 (Gesetz Nr. 199 vom 30.12.2025) hat mit Wirkung zum 1.1.2026 Art. 4 Abs. 1-bis lit. b des Staatsangehörigkeitsgesetzes i.d.F. vom 28.3.2025 (Gesetz Nr. 91 vom 5.2.1992) dahingehend geändert, dass die dort geregelte Frist von einem auf drei Jahre nach der Geburt verlängert wird. Dies betrifft den Zeitraum, in dem im Ausland lebende Elternteile, die Italiener kraft Geburt sind, nach der Geburt eines Kindes, das nicht die Voraussetzungen von lit. a erfüllt (zweijähriger Aufenthalt in Italien nach der Erklärung) ihren Willen erklären können, dass das Kind die italienische Staatsangehörigkeit erhalten soll. Zudem wurde Art. 9-bis des Staatsangehörigkeitsgesetzes dahingehend geändert, dass die dort vorgesehene Gebühr von 250 Euro für die Abgabe derartiger Erklärungen nunmehr entfällt.
Link zu Information des italienischen Generalkonsulats in La Plata (Argentinien)