Mit Urteil Nr. 143/2024 hat der italienische Verfassungsgerichtshof eine Richtervorlage des Tribunale di Bolzano in Bezug auf die Überprüfung der Verfassungskonformität von Art. 1 des Gesetzes Nr 164/1982, das die Änderung des Geschlechtseintrags im Register regelt, als unzulässig zurückgewiesen.