26. Januar 2024
Italien

Urteil zu Altersunterschied bei Erwachsenenadoption

Mit Urteil Nr. 5/2024 hat der italienische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass Art. 292 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs insofern verfassungswidrig ist, als die Vorschrift es dem Richter auch dann nicht erlaubt, vom für die Erwachsenenadoption vorgeschriebenen Altersunterschied von 18 Jahren abzuweichen, wenn es nur eine geringe Unterschreitung gibt und triftige Gründe (motivi meritevoli) vorliegen. Im zugrundeliegenden Fall wollte eine 78-jährige Frau ein Kind ihres Mannes adoptieren, das sie wie eine Mutter aufgezogen hatte, wobei der Altersunterschied 17 Jahre und 3 Monate betrug.

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