Keine Registrierung aufgrund Leihmutterschaft geborener Kinder
Aufgrund einer Anordnung vom 28.4.2025 dürfen seit dem 1.5.2025 keine aufgrund im Ausland vollzogener Leihmutterschaft geborenen Kinder mehr ins spanische Register eingetragen werden, und zwar auch dann nicht, wenn ein ausländisches Urteil die Kindschaft festgestellt hat. Die Vorgabe gilt auch für die Konsulate. Laufende Registrierungsverfahren, die dies betrifft, werden gestoppt. Die Anweisung geht auf die Entscheidung 1626/2024 vom 4.12.2024 des Obersten Gerichts (Tribunal Supremo) zurück, die die Nichtanerkennung der Wirkungen eines ausländischen Urteils in einem Fall von Leihmutterschaft für rechtmäßig erklärt hatte.
Nach einer Einreise nach Spanien kann die Kindschaft aufgrund der Vorschriften des spanischen Rechts etabliert werden, nämlich aufgrund biologischer Abstammung oder Adoption, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.