24. April 2025
Schweden

Neues Gesetz zur Geschlechtsidentität

Am 1.7.2025 tritt in Schweden das Gesetz (2024:238) über die Feststellung der Geschlechtsidentität in bestimmten Fällen in Kraft. Das Vorgängergesetz (Gesetz (1972:119)) wird aufgehoben. Nach dem neuen Gesetz wird eine Änderung des Geschlechtseintrags im Register unter vereinfachten Bedingungen für Personen ab 16 Jahren möglich. Anders als nach dem im Moment noch geltenden Gesetz wird es nicht mehr nötig sein, eine ärztliche Diagnose zum Vorliegen einer Geschlechtsdysphorie vorzulegen oder in dem gewünschten Geschlecht gelebt zu haben. Erforderlich ist nur, dass angenommen werden kann, dass die Person für die vorhersehbare Zukunft in der neuen Geschlechtsidentität leben wird. Für Unter-16-Jährige ist eine Änderung grundsätzlich auch möglich, es gelten jedoch strengere Voraussetzungen. Der Antrag ist dann durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen, ab 12 Jahren bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Kindes. Die Änderung des rechtlichen Geschlechts impliziert die Änderung der in Schweden für vielerlei Zwecke nötigen persönlichen Identifikationsnummer, da diese einen geschlechtsbezogenen Code enthält. Die Wahl eines »dritten Geschlechts« ist nicht möglich. Letzteres ist einer der Hauptkritikpunkte an dem neuen Gesetz. Rechtsbeständige ausländische Urteile oder Beschlüsse zu einer Änderung des rechtlichen Geschlechts werden anerkannt, wenn die betroffene Person bei Ausspruch des Urteils oder Beschlusses Staatsangehöriger des entsprechenden Landes war oder dort ihren Wohnsitz hatte.

Link zum Gesetzestext