25. Februar 2026
Indonesien

Nichtzulassung interkonfessioneller Ehen verfassungskonform

Mit einem Urteil von 2.2.2026 hat der indonesische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die bisherige Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des Ehegesetzes (der vorschreibt, dass eine Ehe gültig ist, wenn sie nach dem Recht der jeweiligen Religion und des Glaubens geschlossen wird) verfassungskonform ist. Die von Klägerseite geforderte freie Interpretation im Sinne einer Zulassung interkonfessioneller Ehen wies er zurück. Das Klägervorbringen konzentriere sich auf Schwierigkeiten bei der Eintragung, statt die entscheidenden verfassungsrechtlichen Argumente in den Blick zu nehmen.

Seit dem Rundschreiben Nr. 2/2023 vom 17.7.2023, in dem der Vorsitzende des Mahkamah Agung (des Obersten Gerichtshofs Indonesiens) den Distrikts- und Berufungsgerichten Indonesiens verboten hatte, einem Antrag auf Registrierung einer Eheschließung zwischen Angehörigen unterschiedlicher Religionen oder Glaubensgemeinschaften zu entsprechen und dabei ausdrücklich auf Art. 2 Abs. 1 und 2 Ehegesetz Nr. 1/1974 hingewiesen hatte, besteht in der Praxis so gut wie kein Spielraum mehr für die Registrierung interkonfessioneller Ehen, auch wenn das Rundschreiben formal nicht bindend ist.