Mit einem Urteil von 2.2.2026 hat der indonesische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die bisherige Auslegung von Art. 2 Abs. 1 des Ehegesetzes (der vorschreibt, dass eine Ehe gültig ist, wenn sie nach dem Recht der jeweiligen Religion und des Glaubens geschlossen wird) verfassungskonform ist.