29. Juli 2026
Mexiko/Aguascalientes

Recht auf selbstempfundenes Geschlecht im Registereintrag

Der Oberste Gerichtshof Mexikos (Suprema Corte de Justicia de la Nación, SCJN) hat am 9.4.2026 entschieden (Amparo en Revisión 430/2025), dass Personen im Bundesstaat Aguascalientes das Recht haben, entsprechend den internationalen und verfassungsrechtlichen Standards im Bereich der Menschenrechte eine Anpassung ihrer Geburtsurkunde an ihre Geschlechtsidentität zu beantragen.

Der Gerichtshof führte aus, dass das in den Art. 128, 131, 133 und 135 des Zivilgesetzbuchs des Bundesstaates Aguascalientes festgelegte Verfahren nicht den nötigen Standards entspricht, da: (1) es die Mitwirkung eines Richters oder eines Justizbeamten erfordert; (2) die Eintragung von Randvermerken in die geänderten Dokumente vorsieht, die die Änderungen des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität widerspiegeln; (3) die betroffenen Personen verpflichtet, die entsprechenden Berichtigungen im Rahmen eines Zivilverfahrens zu beantragen, in dem sie Beweismittel zur Begründung ihres Antrags vorlegen müssen; und (4) keine Änderung auf dem Verwaltungsweg vorgesehen ist. Grundlage einer Registereintragung dürfe allein die Selbstwahrnehmung der antragstellenden Person sein.

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