29. Juli 2026
Malaysia

Restriktive Entscheidungen zum Staatsangehörigkeitserwerb

Am 22.7.2026 hat der malaysische Court of Appeal entschieden, dass das in Malaysia geborene biologische Kind eines malaysischen Vaters, der mit der ausländischen Mutter nicht verheiratet ist, nicht die malaysische Staatsangehörigkeit erwirbt. Dies ergebe sich aus Sec. 17 des Teils III des Second Schedule der Bundesverfassung. Hiernach sind Bezugnahmen auf den Vater in Teil III bei illegitim geborenen Personen als Bezugnahmen auf die Mutter zu lesen. Die für den Staatsangehörigkeitserwerb neben der Geburt in Malaysia nötige Abstammung von einer malaysischen Elternperson liegt in diesem Fall nicht vor, weil eine rechtliche Abstammung vom Vater (entsprechend dem ins malaysische Recht übernommenen Grundsatz des islamischen Rechts, nach dem bei einem nichtehelichen Kind keine rechtliche Vaterschaft des biologischen Vaters besteht) fehlt und die Mutter die für die Vermittlung nötige malaysische Staatsangehörige nicht hat. Die Gefahr einer Staatenlosigkeit besteht nach Auffassung des Gerichts nicht, weil die Staatsangehörigkeit der Mutter erworben werden könne. 

Die Einlegung eines Rechtsmittels zum Federal Court ist möglich. Schon am 30.6.2026 hatte der Court of Appeal in zwei anderen Verfahren im selben Sinn entschieden.

Am 22.6.2026 entschied der Court of Appeal, dass ein in Malaysia geborenes Kind nach Section 1(e) Teil II des Second Schedule der Bundesverfassung ohne rechtliche Abstammung von einem malaysischen Elternteil nur dann malaysischer Staatsangehöriger aufgrund von ius soli sei, wenn bewiesen werden könne, dass es ansonsten staatenlos sei. Das sei nicht der Fall, wenn seine Eltern unbekannt seien, da dann der Erwerb einer Staatsangehörigkeit von diesen nicht ausgeschlossen werden könne.