26. August 2026
Italien

Staatsangehörigkeit im Ausland geborener Kinder von Italienern

Mit Urteil 24045/2026 vom 26.7.2026 hat der italienische Kassationshof entschieden, dass minderjährige, nicht emanzipierte Kinder, die in einem ius-soli-Land geboren sind, dadurch die dortige Staatsangehörigkeit haben und gleichzeitig die italienische Staatsangehörigkeit aufgrund des ius sanguinis besitzen, die italienische Staatsangehörigkeit nicht verlieren, wenn ihre Eltern diese Staatsangehörigkeit verlieren, weil sie die Staatsangehörigkeit ihres Wohnsitzlandes annehmen. Eine Ausnahme gilt (nur) dann, wenn sich dies aus völkerrechtlichen Verträgen ergibt, oder nach Erreichen der Volljährigkeit ein Verzicht erfolgt. 

Anders ist allerdings der Fall zu beurteilen, in dem ein Kind nur die italienische Staatsangehörigkeit aufgrund des ius sanguinis hat: Diese geht verloren, wenn der vermittelnde Elternteil diese aufgibt, eine andere erwirbt und das Kind infolgedessen die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaats erhält.

Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Staatsangehörigkeit auf dem amerikanischen Kontinent ansässiger Nachkommen italienischer Eltern, weil dort das ius-soli-Prinzip sehr verbreitet ist. Zur Umsetzung in der Verwaltung wurde ein Rundschreiben erlassen (Circolare Nr. 65050 vom 10.8.2026).

Link zu Urteilszusammenfassung

Link zu amtlicher Webseite mit Möglichkeit zum Herunterladen des Rundschreibens