Umschreibung im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher Ehen
Das Oberste Verwaltungsgericht Polens (Naczelny Sąd Administracyjny) hat in einem Urteil vom 20.3.2026 (II OSK216/21) entschieden, dass eine in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ins polnische Zivilregister eingetragen werden muss. Das Urteil folgt auf das Urteil des EuGH vom 25.11.2025 (Rechtssache C‑713/23 [Trojan]), das eine entsprechende Verpflichtung Polens zur Eintragung bzw. Umschreibung statuiert hatte, da dies in der polnischen Rechtsordnung die einzige Modalität zur Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe sei und eine Pflicht zur Anerkennung aus dem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern (Art. 20, 21 AEUV) folge. Presseberichten zufolge wird geschätzt, dass 30-40000 gleichgeschlechtliche Paare mit Polen-Bezug im EU-Ausland geheiratet haben.