Urteil des Verfassungsgerichtshofs zum Geschlechtseintrag
Mit Urteil Nr. 143/2024, das am 24.7.2024 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, hat der italienische Verfassungsgerichtshof eine Richtervorlage des Tribunale di Bolzano in Bezug auf die Überprüfung der Verfassungskonformität von Art. 1 des Gesetzes Nr 164/1982, das die Änderung des Geschlechtseintrags im Register regelt, als unzulässig zurückgewiesen. Die Vorlage war in einem Verfahren ergangen, in dem es um die Eintragung eines »anderen« Geschlechts ging – die einschlägige Regelung sieht nur die Kategorien weiblich und männlich vor. Der Verfassungsgerichtshof machte zwar umfängliche Ausführungen zu entsprechenden Regelungen im Ausland, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Einführung eines dritten oder »anderen« Geschlechts so durchgreifende Änderungen der italienischen Rechtsordnung bewirken würde, dass sie dem Parlament vorbehalten bleiben müsse.
Die Entscheidung wurde sehr unterschiedlich aufgenommen. Während für einen Teil der Kommentatoren die Zurückweisung im Vordergrund stand, wollten andere aus der Urteilsbegründung eine Sympathie des Gerichtshofs für die Einführung eines dritten Geschlechts herauslesen. Jedenfalls ist angesichts der politischen Ausrichtung der gegenwärtigen italienischen Regierung eine Änderung der bestehenden Regelung bis auf Weiteres nicht zu erwarten.
Beitrag im Verfassungsblog zum Urteil (in englischer Sprache)