28. Oktober 2026
Belgien

Volljähriges Kind kann Namen des anerkennenden Vaters tragen

Mit Urteil Nr. 112/2026 vom 24.9.2026 hat der belgische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass Art. 335 §§ 3 und 4 des Code civil in der vor ihrer Änderung durch das Gesetz vom 19.12.2023 geltenden Fassung gegen die Verfassung verstießen, da sie es einem volljährigen Kind, dessen väterliche Abstammung erstmals nach der mütterlichen Abstammung durch freiwillige Anerkennung durch den Vater festgestellt wurde, nicht gestatteten, den Namen seines Vaters allein oder in Verbindung mit dem Namen seiner Mutter zu führen.

Die entsprechende Ungleichbehandlung wurde inzwischen beseitigt. Seit dem 1.3.2024 kann ein volljähriges Kind, wenn eine zweite Abstammungsbeziehung festgestellt wird, den Namen eines seiner Elternteile oder einen Doppelnamen wählen, insbesondere wenn diese zweite Abstammungsbeziehung auf einer freiwilligen Anerkennung beruht. Diese neue Regelung war jedoch auf den Rechtsstreit nicht anwendbar, da das Gesetz vom 19.12.2023 keine Übergangsbestimmung enthält.

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