02. Juli 2025
Schweiz

Weisung des EAZW zu Vaterschaftsanerkennungen mit Zustimmung der Mutter nach deutschem Recht

Eine vor einem Schweizer Zivilstandsamt nach Artikel 260 ff. ZGB vollzogene Anerkennung eines Kindes ist in Deutschland nicht wirksam, weil das deutsche Recht – anders als das schweizerische – für eine solche Anerkennung eine Zustimmung der Mutter verlangt (§ 1595 BGB). Auch für die Anerkennung einer Kindesanerkennung nach ausländischem Recht in Deutschland ist diese Zustimmung Voraussetzung (Art. 23 EGBGB). Da von der im Schweizer Recht vorgesehenen Möglichkeit, das Heimatrecht des Kindes, der Mutter oder des Vaters anzuwenden, in der schweizerischen Praxis so gut wie kein Gebrauch gemacht wurde, resultierten aus dieser Konstellation häufig Nachbeurkundungsnotwendigkeiten und entsprechende Kosten.

Hierzu gibt es nun eine Änderung. Nach Weisung Nr. 10.25.06.01 vom 6.6.2025 des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen (EAZW) kann bei Vaterschaftsanerkennungen vor einem schweizerischen Zivilstandsamt unter Beteiligung eines deutschen Elternteils (wofür es ausreicht, dass die deutsche Staatsangehörigkeit als eine von mehreren vorliegt) die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivilstandsbeamte seit 1.7.2025 die anwesenden Personen darauf aufmerksam machen, dass die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht besteht. Auf Wunsch der Beteiligten wird die Vaterschaftsanerkennung dann nach deutschem Recht mit Zustimmungserklärung der Kindesmutter entgegengenommen. (Eine entsprechende Hinweispflicht besteht allerdings nicht.)

Inhaltlich erfolgt die Vaterschaftsanerkennung in diesem Fall nach deutschem Recht. Das Verfahren und die Form richten sich dagegen nach Schweizer Recht. Dessen Vorgaben entsprechen einer Beurkundung nach deutschem Recht. Die nach Art. 11 Abs. 1 1. Alt. EGBGB notwendige Form des § 1597 Abs. 1 BGB ist gewahrt.

Die Anerkennungserklärung und ebenso die Zustimmung werden im schweizerischen Personenstandsregister (Infostar, Art. 45a ZGB) registriert. Die Vaterschaftsanerkennung wird mit der Urkunde »Auszug aus dem Eintrag über die Anerkennung« gemäß CIEC-Übereinkommen Nr. 34 bestätigt. Die Zustimmung der Mutter kann im dafür vorgesehenen Feld (9-8-4/3-4-2) bescheinigt werden. Auf Wunsch der Eltern kann das Zivilstandsamt außerdem eine Bestätigung ausstellen, dass die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erfolgt ist und die Mutter dieser ausdrücklich zugestimmt hat.

Für schweizerische Vaterschaftsanerkennungen vor dem 1.7.2025 sowie für Vaterschaftsanerkennungen nach Schweizer Recht, ohne Zustimmung der Mutter, kann die Zustimmung der Mutter nicht nachträglich beim Zivilstandsamt erfolgen. Auch eine durchbrechende Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Kindesmutter nach deutschem Recht (§ 1599 Abs. 2 BGB) ist nicht möglich. In diesen Fällen muss wie bisher die fehlende Zustimmung bei der deutschen Botschaft oder bei einer zuständigen Behörde in Deutschland abgegeben werden.

Die Weisung ist auf die Entgegennahme der Kindesanerkennung nach deutschem Recht beschränkt und nicht auf andere ausländische Rechte übertragbar.

Der Text der Weisung ist abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/weisungen.html > Geburt / Abstammung / Geschlecht > WS Nr. 10.25.06.01