Zivilregister darf eigene Registerdaten nicht vom Antragsteller verlangen
Der chilenische Oberste Gerichtshof (Corte Suprema) hat mit Urteil vom 10.8.2026 in der Sache rol Nr. 1 754-2026 einer Schutzklage (recurso de protección) gegen den Zivilregister- und Personenstandsdienst (Servicio de Registro Civil e Identificación) stattgegeben und die Entscheidung des Berufungsgerichts Chillán vom 6.1.2026 aufgehoben. Der Dienst hatte im Verfahren über einen Erbschein von den Antragstellern Angaben zu Tod und Eheschließung der Eltern der Erblasserin verlangt und die Bearbeitung ausgesetzt, gestützt auf Art. 5 des Gesetzes Nr. 19 903 und Art. 16 der dazu ergangenen Verordnung.
Der Gerichtshof hielt das für rechtswidrig und willkürlich: Zu den gesetzlichen Aufgaben des Zivilregisters gehöre die Führung der Sterbe- und Eheeinträge, weshalb die verlangten Angaben bei der Verwaltung selbst vorliegen müssten; nach Art. 6 des Gesetzes Nr. 19 903 ist der Erbschein denjenigen zu erteilen, die sich aus den Registern des Dienstes als Erben ergeben. Auch die in der angefochtenen Verfügung selbst vorgesehene manuelle Suche habe die Behörde nicht ausgeschöpft. Der Dienst wurde verpflichtet, vor seiner Entscheidung alle Suchmöglichkeiten auszuschöpfen.