Das Standardwerk zum ausländischen Familienrecht

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Übersicht über den Stand aller Länderberichte im Gesamtwerk

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Verschiedene Rezensionen zum Werk

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Das Fachportal »IEK Aktuell« enthält aktuelle Nachrichten und Informationen rund um das Thema ausländisches Familienrecht.

26. Oktober 2017
Kasachstan

Übereinkommen über Beweisaufnahme

Das Haager Übereinkommen vom 18.8.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen ist im Verhältnis Kasachstans zu Deutschland am 22.10.2017 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2017 II 309

26. Oktober 2017
Indien/Karnataka

Kinderehen ab initio unwirksam

Im südindischen Unionsstaat Karnataka ist am 20.4. 2017 der Prohibition of Child Marriage (Karnataka Amendment) Act, 2016 (Gesetz Nr. 26 von 2017) verabschiedet worden.

26. Oktober 2017
Indien

Ausnahmeregelung verfassungswidrig

Der indische Supreme Court hat am 11.10.2017 entschieden, dass die Regelung in Exception 2 der Section 375 India Penal Code, die eine Ausnahme davon vorsieht, dass Geschlechtsverkehr mit einem unter

27. September 2017
Indien/Himachal Pradesh, Odisha

Anand Marriage Act implementiert

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Delhi Sikh Gurdwara Management Committee, Majinder Singh Sirsa, haben die indischen Unionsstaaten Himachal Pradesh und Odisha den Anand Marriage (Amendment) Act 2012 implementiert.

29. August 2017
Kasachstan

Haager Konferenz für IPR

Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist für Kasachstan am 14.6.2017 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2017 II 1164

29. August 2017
Indien

Talaq-Scheidung ist verfassungswidrig

Der indische Supreme Court hat am 22.8.2017 in einem mit drei gegen zwei Stimmen ergangenen Urteil die Scheidung aufgrund dreifacher Verstoßung (Talaq) nach islamischem Recht für verfassungswidrig erklärt.

29. Juni 2017
Kasachstan

HÜUnt

Das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen wird für Kasachstan am 14.6.2019 in Kraft treten.
Quelle: (Übk. Nr 38)