Internationale Abkommen

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Haager Übereinkommen über Erwachsenenschutz

Das Haager Übereinkommen vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen wird für Portugal am 1.7.2018 in Kraft treten.
Quellen: (Übk. Nr. 35), BGBl 2018 II 141      

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Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen) wird für Bolivien gemäß Art. 12 Abs. 5 am 7.5.2018 in Kraft treten.
Quelle: BGBl. 2018 II 102

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Fakultativprotokoll zur KRK

Das Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum UN-Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren wird für die Türkei nach Maßgabe einer Erklärung am 26.3.2018 in Kraft treten.
Quelle: BGBl. 2018 II 32 und (dort Text der Erklärung)

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Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Mazedonien hat nach Art. 25 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24.4.1967 über die Adoption von Kindern seinen Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens mit Wirkung vom 16.4.2018 für weitere fünf Jahre erneuert.
Quelle: BGBl. 2018 II 28 und (SEV Nr 058) mit Text des Vorbehalts.

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HZÜ

Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) ist für Tunesien nach ungenutztem Ablauf der Einspruchsfrist am 1.2.2018 in Kraft getreten.
Quelle: (Übk. Nr. 14)

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Haager Übereinkommen über Beweisaufnahme

Das Haager Übereinkommen vom 18.8.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen wird für Andorra im Verhältnis zu Deutschland am 10.3.2018 in Kraft treten.
Quelle: BGBl. 2018 II 73 und (Vorbehalte, Erklärungen)

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Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen) wird nach dem Einspruch Deutschlands gegen den Beitritt Tunesiens gemäß Art. 12 Abs. 2 HApostilleÜ im Verhältnis Deutschlands zu Tunesien nicht in Kraft treten.
Quelle: BGBl. 2017 II 1565, BGBl. 2018 II 31

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