Internationale Abkommen

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HBÜ

Das Haager Übereinkommen v 18.3.1970 über die Beweisaufnahme ist für Costa Rica am 8.5.2017 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2017 II 556

IEK Aktuell

Fakultativprotokoll zur KRK

Das Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum UN-Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren ist für zwei Staaten in Kraft getreten.

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HZÜ

Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) wird für Andorra am 1.12.2017 in Kraft treten.

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LugÜ II

Der Wortlaut der Anhänge I-IV (u.a. Änderung von innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften i.S. von Art. 3, 4 LugÜ II, Art. 39 LugÜ II betreffend zuständige Behörden oder Gerichte, Art. 43, 44 LugÜ II betreffend Rechtsbehelfe) und Anhang IX wurden laut Notifizierung vom 11.4. und 27.5.2016 geändert.

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HUP

Das Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist für Kasachstan am 1.4.2017 in Kraft getreten.
Quelle: (Übk. Nr. 39)

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Fakultativprotokoll zur KRK

Das Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum UN-Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren ist am 20.4.2017 für Paraguay in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2017 II 316

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HKÜ

Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung tritt im Verhältnis zu Deutschland am 1.5.2017 für Kasachstan und die Republik Korea in Kraft.
Quelle: BGBl. 2017 II 449; Behörden, Vorbehalte, Erklärungen unter

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HKÜ

Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird für Jamaika am 1.5.2017 in Kraft treten, hat aber mangels Annahme des Beitritts bislang (noch) keine Geltung im Verhältnis zu Deutschland.
Quelle: (Übk. Nr. 28)

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HKÜ

Für Pakistan ist am 1.3.2017 das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung in Kraft getreten, hat aber mangels Annahme des Beitritts bislang (noch) keine Geltung im Verhältnis zu Deutschland.
Quelle: (Übk. Nr. 28)

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