Internationale Abkommen

IEK Aktuell

HKÜ

Das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird für Tunesien am 1.10.2017 in Kraft treten, aber mangels Annahme des Beitritts gemäß Art. 38 Abs. 4 HKÜ zu diesem Zeitpunkt noch keine Geltung im Verhältnis zu Deutschland haben.
Quelle: (Übereinkommen Nr. 28)

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HZÜ

Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen wird für Tunesien am 1.10.2017 in Kraft treten, sofern kein Vertragsstaat bis dahin gemäß Art. 28 HZÜ dem Beitritt widerspricht.
Quelle: (Übereinkommen Nr. 14)

IEK Aktuell

Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird für Tunesien am 30.3.2018 im Verhältnis zu denjenigen Vertragsstaaten in Kraft treten, die dem Beitritt nicht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Bekanntgabe widersprochen haben (Art. 12 Abs. 2 HApostille Ü).
Quelle: (Übereinkommen Nr. 12)

IEK Aktuell

HÜUnt 2007, HUP

Das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und das Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht werden für Brasilien am 1.11.2017 in Kraft treten.
Quelle: (Übk Nr 38 und 39)

IEK Aktuell

Fakultativprotokoll zur KRK

Das Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren ist für zwei Staaten in Kraft getreten.

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HÜUnt

Das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen wird für Kasachstan am 14.6.2019 in Kraft treten.
Quelle: (Übk. Nr 38)

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HAdoptÜ

Das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption ist für Kirgisistan am 1.11.2016 und für Ghana am 1.1.2017 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2017 II 557

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