Internationale Abkommen

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Haager Übereinkommen

Die Ukraine hat am 16.10.2015 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer Erklärungen zur Anwendbarkeit von mehreren Haager Übereinkommen in bestimmten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

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KSÜ

Das Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern wird am 1.11.2016 für Serbien in Kraft treten.
Quelle: (Übk. Nr. 34)

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Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen) wird am 30.8.2016 für Chile in Kraft treten.
Quellen: BGBl. 2016 II 1008, Vorbehalte und Erklärungen unter (Übk. Nr. 12)

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CIEC-Übereinkommen Nr.20

Das CIEC-Übereinkommen Nr. 20 über die die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5.9.1980 ist für Griechenland am 1.9.2014 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2015 II 1996

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KRK

Das UN-Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes ist für Somalia am 31.10.2015 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2015 II 1600; Vorbehalte siehe

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Fakultativprotokoll zur KRK

Das Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum UN-Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren tritt für Finnland am 12.2.2016 und für die Tschechische Republik am 1.3.2016 in Kraft.
Quelle: BGBl. 2016 II 44

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Haager Adoptionsübereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wird für Namibia am 1.1.2016 in Kraft treten.
Quelle: BGBl. 2016 II 1007; Vorbehalte und Erklärungen (Übk. Nr. 33)

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Apostilleübereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.12.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird am 14.8.2016 für Brasilien und Marokko in Kraft treten.
Quelle: (Übk. Nr. 12)
Postskriptum vom 26.9.2016:
Im Verhältnis Deutschlands zu Brasilien ist das Abkommen wie geplant in Kraft getreten (BGBl. 2016 II 1008), im Verhältnis Deutschlands zu Marokko ist es dagegen nach einem Einspruch Deutschlands nicht in Kraft getreten (a.a.O.).

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