Das Europäische Übereinkommen vom 5.3.1996 über die am Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen ist für San Marino am 1.10.2015 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2015 II 1182 und (SEV 161)
Das Fakultativ-Protokoll vom 19.11.2011 zum New Yorker UN-Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren tritt für Chile am 1.12.2015 in Kraft.
Quelle: BGBl. 2015 II 1208 und (Erklärungen)
Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch tritt für das Vereinigte Königreich am 1.12.2015 und für Liechtenstein am 1.2.2016 in Kraft.
Das UN-Übereinkommen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist für Gambia am 5.8.2015, für Madagaskar am 12.7.2015 und für Trinidad und Tobago am 25.7.2015 in Kraft getreten.
Das Europäische Abkommen vom 25.10.2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch tritt für Ungarn am 1.12.2015 in Kraft.
Island hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu Art. 37 des Übereinkommens vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes abgegebene Erklärung mit Wirkung zum 20.5.2015 zurückgezogen.
Das Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren ist nach seinem Art. 19 Abs. 2 am 14.7.2015 für Argentinien in Kraft getreten.