Zum Europäischen Übereinkommen vom 7.6.1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht hat Deutschland am 22.7.2016 die Änderung der Übermittlungsstelle nach Art. 2 Abs. 2 EuÜAaR im Land Hessen notifiziert (nunmehr Zuständigkeit des Präsidenten des OLG).
Quelle: BGBl. 2016 II 1301