Georgien

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Vorschriften zur Geschlechtsanpassung unzureichend

Mit einer Entscheidung von 1.12.2022 hat der EGMR Georgien wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK zur Zahlung von Schadenersatz an drei (bei der Geburt als weiblich eingetragene) Transmänner verurteilt, denen eine Geschlechtsanpassung im Register ohne operative Geschlechtsumwandlung verweigert worden war.

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Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag

Der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 25.4.1958 (BGBl. 1959 II 232) ist nach einvernehmlicher Beendigung im Verhältnis zwischen Deutschland und Georgien am 25.5.2022 außer Kraft getreten.

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HBÜ

Das Haager Übereinkommen vom 18.3.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist gemäß seinem Art. 39 Abs. 5 für Georgien im Verhältnis zu Deutschland am 19.3.2022 in Kraft getreten.

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HZÜ

Das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen wird für Georgien am 1.1.2022 im Verhältnis zu allen bisherigen Vertragsstaaten in Kraft treten, sofern kein Einspruch eines Vertragsstaats nach Art. 28 HZÜ erfolgt.

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HBÜ

Das Haager Übereinkommen vom 18.3.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen wird für Georgien am 30.7.2021 in Kraft treten.

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Protokoll Nr. 16 zur EMRK

Das Protokoll Nr. 16 vom 2.10.2013 zur EMRK wird mit seiner 10. Ratifikation vom 12.4.2018 durch Frankreich am 1.8.2018 für eine Reihe von Staaten in Kraft treten.

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Fakultativprotokoll zur KRK

Das Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum Übereinkommen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren ist für Georgien am 19.12.2016 in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2016 II 1350

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